Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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1.2 Die Schwerpunkte der Vorlage
1.2.1 Änderung der Bundesverfassung
Einer der Kernpunkte im Zusammenhang mit den Tätigkeitsverboten betrifft die Frage, mit welchen Mitteln diese durchgesetzt werden können. Die Einhaltung der heute verhängten Berufsverbote wird von den Strafvollzugsbehörden kaum kontrolliert. Die Motion Carlo Sommaruga sieht daher ausdrücklich eine "strafrechtliche Begleitung" von Personen vor, die zu einem Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verurteilt wurden.
Das Überwachungskonzept der Motion Carlo Sommaruga müsste wohl bei den bestehenden Bewährungshilfestrukturen angehängt werden, welche bereits nach geltendem Recht für die Kontrolle der Weisungen zuständig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überwachung konsequenterweise auch bei ausländischen Staatsangehörigen angeordnet werden müsste, die sich in der Schweiz niederlassen und gegen die im Ausland ein Tätigkeitsverbot verhängt worden ist. Um eine solche Kontrolle gewährleisten zu können, müssten die Kapazitäten bei der Bewährungshilfe sehr wahrscheinlich ausgebaut werden. Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob ein Bewährungshelfer in der Lage ist, alle zur Durchsetzung der Verbote notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrzunehmen.
Aus diesem Grund soll im Rahmen dieses Vorentwurfs versucht werden, das Registrierungskonzept gemäss der Pa.Iv. der RK-N (08.448) umzusetzen. Zur Diskussion steht eine Regelung in der Bundesgesetzgebung, welche eine Verpflichtung enthält, von Personen die Vorlage eines speziellen Strafregisterauszuges zu verlangen, die für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder anderen besonders Schutzbedürftigen Personen angestellt werden oder ausserhalb eines Angestelltenverhältnisses mit solchen Aufgaben betraut werden. Diese Verpflichtung würde sich an Arbeitgeber und Organisationen, wie z.B. Vereine, richten, die jemanden für die Betreuung von unmündigen oder besonders schutzbedürftigen Personen anstellen oder verpflichten wollen. Es stellt sich die Frage, ob für eine solche Regelung Artikel 123 BV als Kompetenznorm herangezogen werden könnte.
Der Bundesrat hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass nur punktuell eine Kompetenz des Bundes besteht, eine Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs festzulegen (vgl. Ausführungen zur Pa.Iv. Simoneschi-Cortesi, 04.469, oben, Ziff. 1.1.4.3). Die RK-N vertritt demgegenüber die Auffassung, die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszuges könne umfassend und generell auf Artikel 123 BV gestützt werden, weil es sich dabei um den Vollzug einer Massnahme im Sinne von Artikel 123 Absatz 3 erster Satz BV handle.
Adressaten der vorgesehenen Regelung sind nicht Behörden des Straf- oder Massnahmenvollzugs, soweit jedenfalls diese nicht selber Personal für die Betreuung von Minderjährigen anstellen. Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet in erster Linie private und öffentliche Arbeitgeber sowie private und öffentliche Institutionen (beispielsweise also auch kirchliche Institutionen). Diese würden damit verpflichtet, eine Aufgabe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs zu übernehmen. Eine solche Tragweite kommt jedoch Artikel 123 BV kaum zu. Der Straf- und Massnahmenvollzug wird als hoheitliche Aufgabe des Staates betrachtet, weshalb der Beizug Privater auch nur in sehr beschränkter Weise möglich ist (siehe dazu beispielsweise Art. 387 Abs. 4 Bst. b StGB). Wenn der Bund nach Artikel 123 Absatz 3 BV Vorschriften über den Straf- und Massnahmenvollzug erlassen kann, heisst das, dass er