Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten

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der Schweiz, sie wurden durch einen unbewilligten Familiennachzug in die Schweiz geholt, sie sind mit ihren Eltern nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung hier geblieben, oder sie wurden von ihren Eltern illegal in die Schweiz geschickt.

In der Frage der Einschulung dieser Kinder sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aus dem Jahre 1991 massgebend. Darin bekräftigt die EDK den Grundsatz, wonach alle in der Schweiz lebenden ausländischen Kinder in die öffentlichen Schulen zu integrieren und jegliche Diskriminierungen zu vermeiden sind. In der Praxis scheint der Zugang zum obligatorischen Grundschulunterricht gewährleistet zu sein. Dieser wird auch durch Art. 19 der Bundesverfassung für alle in der Schweiz lebenden Kinder garantiert.

Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit besteht für jugendliche Sans-Papiers jedoch kein Anspruch auf eine weiterführende Bildung. Einige Kantone beziehen sich allerdings auch hier auf das Rundschreiben der EDK von 1991 und machen keinen Unterschied zwischen obligatorischer und nachobligatorischer Schulbildung. Aus diesem Grund ist der Zugang zum Gymnasium in einigen Kantonen möglich. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule.

Eine andere Möglichkeit der postobligatorischen Schulung ist die berufliche Grundbildung. Sans-Papiers sind von dieser Möglichkeit jedoch bislang grundsätzlich ausgeschlossen, da diese Ausbildung mit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts einhergeht und dafür eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigt wird. Dies betrifft insbesondere die dualen Lehrgänge, welche über 80% der beruflichen Grundbildung in der Schweiz ausmachen. Die Ausbildungsbetriebe machen sich wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung strafbar (Art. 117 AuG; siehe auch Ziffer 4.1).

2.3 Parlamentarische Vorstösse

Die eidgenössischen Räte setzen sich seit vielen Jahren mit dem Thema Sans-Papiers auseinander. Es wurden dazu auch diverse Vorstösse eingereicht, z.B.: Anfrage Schenker vom 9. März 2009, „Sans-Papiers. Vereinheitlichung der Härtefallregelung“ (09.5035); Interpellation Heim vom 9. Dezember 2009, „Menschenwürde für Papierlose“ (09.4122); Interpellation Menétrey-Savary vom 23. März 2007, „Sans-Papiers. Stecken wir in der Sackgasse?“ (07.3207).

Mit der Situation von Kindern und Jugendlichen ohne Rechtsstatus befassten sich insbesondere folgende Vorstösse: Motion Perrinjaquet vom 3. Juni 2010, „Jugendliche Sans-Papiers. Berufsbildung ja, aber keine Umgehung des Rechts“ (10.3375), Motion Hodgers vom 11. Dezember 2009, „Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus“ (08.3616), Motion van Singer vom 16. Dezember 2008, „Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz“ (08.3835).

Am 26. Mai 2012 beantragte der Bundesrat in seiner Antwort die Ablehnung der Motion Barthassat vom 19. März 2010, „Praktika für Papierlose“ (10.3329), die den Zugang von jugendlichen Papierlosen zu Praktika forderte. Der Nationalrat hat die Motion am 29. September 2011 ebenfalls abgelehnt.

Ausser der Motion Barthassat (08.3616), die von den beiden Räten unterstützt und an den Bundesrat überwiesen wurde, gab es noch vier weitere Vorstösse zum gleichen Thema. Drei davon sind noch nicht im Plenum5 behandelt, jedoch bereits von der SPK-N abgelehnt worden. Dies geschah insbesondere deshalb, weil der Bundesrat nach der Annahme der Motion

5 Parlamentarische Initiative Perrinjaquet 10.446; kantonale Initiative Jura 10.330; kantonale Initiative Basel-Stadt 10.325