Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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werbstätigkeit) wäre jedoch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich; damit würde der Aufenthalt für Lernende weiterhin illegal bleiben. Auch die bestehenden arbeitsmarktlichen Schutzmechanismen im Ausländerrecht würden bei der beruflichen Grundbildung generell ausser Kraft gesetzt (Kontingente, Vorrang der Inländer/EU/EFTA-Bürger, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Ausserdem wäre eine solche Regelung nicht kohärent mit den übrigen Rechtsgebieten, welche die berufliche Grundbildung weiterhin als Erwerbstätigkeit behandeln würden (z.B. Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungen im Allgemeinen).
Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligungserteilung im AuG in diesen Fällen würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen schwerwiegenden persönlichen Härtefällen führen, die sich in vergleichbaren Situationen befinden und auch kein Aufenthaltsrecht geltend machen können.
Es stellt sich auch die Frage, ob rechtswidrig anwesende Jugendliche, die ein Gymnasium, eine Universität oder eine andere theoretische Weiterbildung besuchen, ebenfalls eine besondere Härtefallbewilligung erhalten sollten. In der Praxis können heute solche Weiterbildungen ohne ausländerrechtliche Regelung besucht werden; zudem können diese Jugendlichen ein Gesuch gestützt auf die Bestimmungen über die allgemeine Härtefallbewilligung beantragen (Art. 31 VZAE). Nach abgeschlossenem Universitätsabschluss besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Erwerbstätigkeit kann ohne Prüfung des Vorrangs bewilligt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit aus hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AuG).
Dieser Gesetzesentwurf führt somit nicht zu einem Anspruch auf eine Bewilligungserteilung. Bei einem ablehnenden Entscheid betreffend der Bewilligungserteilung der zuständigen Behörde besteht ein Wegweisungsrisiko für die gesuchstellende Person und ihre Familie, weil es sich bei ihnen vorwiegend um Personen handelt, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.
Die neue Bestimmung enthält zudem weitere zwei Absätze. Der zweite Absatz regelt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Abschluss der Ausbildung. Der dritte Absatz regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige (Eltern, Geschwister) der betroffenen Person.
4.2. Kommentar der einzelnen Bestimmungen
Absatz 1
Eine Aufenthaltsbewilligung im Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) kann Personen ohne gesetzlichen Status für die Dauer der beruflichen Grundbildung ausgestellt werden; vorbehalten bleiben die kumulativen Voraussetzungen gemäss Buchstaben a-e. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Ausstellung einer solchen Bewilligung.
Die Bewilligung wird für die vorgesehene Ausbildung erteilt und verlängert. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE).
Diese neue Bestimmung regelt somit den Zugang zur beruflichen Grundbildung für Jugendliche ohne Aufenthaltsbewilligung. Praktika und andere Arten von Erwerbstätigkeit fallen nicht unter diese Bestimmung (siehe dazu auch Ziffer 2.3 und Fussnote Nr. 12 (Ziffer 4.1). Hier kann ein persönliches Härtefallgesuch gemäss den Voraussetzungen von Artikel 30 Abs. 1 lit. b AuG und 31 VZAE eingereicht werden.