Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Ausbildung. Der Arbeitgeber macht sich in diesen Fällen wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung strafbar (Art. 117 AuG).
Entscheiden sie sich hingegen für eine höhere Ausbildung, stellt die fehlende Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung bei der Zulassung grundsätzlich kein Problem dar, weil es sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt (siehe dazu auch Ziffer 2.2).
Bereits heute besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle auszustellen. Dies gilt auch für Sans-Papiers. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle kann bewilligt werden, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Bedingungen von Art. 31 Abs. 3 und 4 VZAE erfüllt sind. Art. 31 VZAE bezieht sich sowohl auf Härtefalle aus dem Ausländerbereich (Art. 30 Abs. 1 lit. b, 50 Abs. 1 lit. b, 84 Abs. 5 AuG) wie auch aus dem Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
Bei der Umsetzung der Motion Barthassat erschien es sinnvoll, die Kriterien für eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für jugendliche Personen ohne gesetzlichen Status im Detail zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu absolvieren (Art. 30a VZAE)12. Die Betroffenen können so die Erfolgschance ihres Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle besser einschätzen.
Diese Variante erhielt den Vorrang gegenüber den anderen Lösungsvarianten, nämlich der Einführung eines Sonderfalls in Abweichung von den Zulassungskriterien des Ausländergesetzes und der Änderung der Artikel 1a VZAE und 11 Abs. 2 AuG, womit die Lehre nicht mehr als Erwerbstätigkeit gegolten hätte.
Für eine Regelung auf Verordnungsstufe spricht die bereits heute bestehende generelle Zulassungsmöglichkeit, schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren (Art. 30 Abs. 2 AuG). Mit dem vorgeschlagenen Art. 30a VZAE macht er von dieser Kompetenz Gebrauch.
Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG hat der Bundesrat bereits spezifische Tatbestände der Härtefallbewilligung geschaffen. Zum einen für ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 29 VZAE) und zum anderen für ehemalige Schweizerinnen und Schweizer (Art. 30 VZAE). Mit der Härtefallregelung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung schafft der Bundesrat einen weiteren spezifischen Tatbestand. Er trägt dabei wesentlich auch den wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung, also dem zweiten in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG genannten Kriterium. Das öffentliche Interesse besteht unter anderem in erhöhten Chancen für eine Eingliederung im Heimatstaat und damit für eine Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss der beruflichen Grundbildung.
Zudem ist zu erwähnen, dass es sich hier um eine ursprüngliche Vorlage des Bundesrats handelt. Die Initiative für die Rechtsänderung durch Beratung und Überweisung der Motion Barthassat (08.3616; Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen) ist indes von der Bundesversammlung ausgegangen.
Von der Variante, bei der die Lehre nicht mehr als Erwerbstätigkeit gegolten hätte, wurde auch abgesehen wegen der praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sie mit sich gebracht hätte. Als Erwerbstätige bedürfen die Lernenden einer Arbeitsbewilligung, die an eine gültige Aufenthaltsbewilligung geknüpft ist. Wenn die berufliche Grundbildung ausländerrechtlich nicht mehr als Erwerbstätigkeit gilt, würde dafür die Voraussetzung einer arbeitsmarktlichen Bewilligung entfallen. Für den Aufenthalt in der Schweiz (auch ohne Er-
12 Der Artikel 30a VZAE regelt den Zugang zur beruflichen Grundbildung für Jugendliche ohne Aufenthaltsbewilligung. Praktika und andere Formen der Erwerbstätigkeit sind von dieser Bestimmung nicht betroffen, in diesem Fällen kann ein persönliches Härtefallgesuch eingereicht werden, dafür gelten die Voraussetzungen der Artikel 30 Abs. 1 lit. b AuG und 31 VZAE.