Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten

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Barthassat durch die Räte Vorschläge vorzulegen hatte.6 Am 14. September 2009 hat der Ständerat in Anlehnung an die Anträge der Kommissionen zudem beschlossen, der Standesinitiative des Kantons Neuenburg (10.318) nicht Folge zu leisten. Die Ablehnung dieser Vorstösse hilft, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2.4 Heutige Rechtslage der jugendlichen Sans-Papiers in der Schweiz

Grundsätzlich müssen alle Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, weggewiesen werden. Bei minderjährigen Sans-Papiers ist jedoch das in der Kinderrechtskonvention wie auch im UNO Pakt I enthaltene Recht auf Bildung zu beachten. Art. 19 BV gewährt zudem einen justiziablen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach der vorherrschenden Meinung besteht jedoch für jugendliche Sans-Papiers nach der obligatorischen Schulzeit kein Rechtsanspruch auf eine weiterführende Ausbildung. Teilweise wird aber auch die Meinung vertreten, dass sich aus der Kinderrechtskonvention eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz ableiten lässt, jugendlichen Sans-Papiers den Zugang zu weiterführenden Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Grundschule gleich wie anderen Jugendlichen zu ermöglichen.7

Bereits heute besteht in der Schweiz die Möglichkeit für Sans-Papiers, ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung bei den kantonalen Migrationsämtern einzureichen. Ist die kantonale Behörde bereit, ausländischen Personen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, muss sie dem BFM zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 99 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer; AuG sowie Art. 85 VZAE und BFM-Weisungen8). Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

In Art. 31 Abs.1 VZAE sind die Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung derartiger Gesuche zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung, die familiären und finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts muss sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zudem in einer persönlichen Notlage befinden, und die Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage gestellt sein (statt vieler: BVGer C-2740/2009 vom 25. Januar 2010). Es ist der Situation der gesamten Familie Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung der bisherigen Anwesenheitsdauer muss im Hinblick auf den Einzelfall erfolgen. Weder das Gesetz noch die Praxis der Gerichte sehen eine bestimmte Anwesenheitsdauer für Härtefälle vor.

Im Jahr 2011 verzeichnete das BFM 192 Gesuchseingänge im Zustimmungsverfahren für eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. 163 Gesuche wurden gutgeheissen und 25 abgewiesen.

6 Die parlamentarische Initiative Perrinjaquet fordert die Ergänzung von Art. 30 Absatz 1 AuG durch einen weiteren Buchstaben m, welcher Personen ohne gesetzlichen Aufenthaltsstatus, die ihre Schulbildung in der Schweiz absolviert haben, den Zugang zur beruflichen Grundbildung ermöglichen soll. In die gleiche Richtung zielen die Standesinitiativen der Kantone Basel, Neuenburg und Jura: sie fordern eine einheitliche Regelung, welche Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne geregelten Aufenthaltsstatus eine Berufslehre ermöglicht.

7 Peter Uebersax et al. (Hg.) Ausländerrecht - Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, S. 410 / N 9.112 ff.

8 http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaender bereich/verfahren_und_zustaendigkeiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf