Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Buchstabe a
In den fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs muss die betroffene Person die obligatorische Schule ununterbrochen in der Schweiz besucht haben. Der Gesuchsteller hat den Nachweis für die in der Schweiz absolvierten Schuljahre zu erbringen.
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Konkordat harmonisiert die Strukturen und Ziele der obligatorischen Schule. Sie legt die Dauer der obligatorischen Schule auf 11 Jahre fest (zwei Jahre Kindergarten, sechs Jahre Primarschule und drei Jahre Sekundarschule). Für die Kantone, die das HarmoS-Konkordat unterzeichnet haben, sind die Kindergartenjahre in die Schulzeit integriert und werden damit obligatorisch. Die Kantone, die dem Konkordat beigetreten sind, haben sechs Jahre, also bis zum Schuljahr 2015/2016, Zeit, um die Ziele des Konkordats zu erfüllen. Die Vereinbarung gilt für alle Kantone, die sie ratifiziert haben. Bei den übrigen Kantonen regelt das kantonale Recht den Besuch des Kindergartens. Bisher sind fünfzehn Kantone dem Konkordat beigetreten (SH, GL, VD, JU, NE, VS, SG, ZH, GE, TI, BE, FR, BS, SO, BL), sieben haben es abgelehnt (LU, GR, TG, NW, UR, ZG, AR).13
Weil diese Regelung nicht auf alle Kantone anwendbar ist und um den kantonalen Unterschieden Rechnung zu tragen, wurden unter Abzug der obligatorischen Kindergartenjahre, die von Kanton zu Kanton variieren, neun Jahre obligatorische Schulbildung festgelegt. Die Mindestdauer des unter Buchstabe a festgelegten obligatorischen Schulbesuchs entspricht mehr als der Hälfte der obligatorischen Schulzeit.
Im Übrigen wird auch bei der Erteilung von Härtefallbewilligungen im Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG) und im Bereich der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AuG) ein Aufenthalt von fünf Jahren vorausgesetzt.
Das Härtefallgesuch muss unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schule eingereicht werden. Mit der Voraussetzung der Unmittelbarkeit für die Einreichung des Gesuchs gemäss Artikel 30a E-VZAE soll vermieden werden, dass die Jugendlichen zu lange mit der Lehrstellensuche zuwarten. Für Schweizer Staatsangehörige gleich wie für Ausländer beginnt die Lehrstellensuche in der Regel mindestens ein Jahr, je nach Beruf sogar zwei Jahre vor Abschluss der obligatorischen Schule. So ist gewährleistet, dass die Lehrstelle sofort nach der Schule angetreten werden kann. Da erwiesen ist, dass ausländische Personen meist mehr Schwierigkeiten als Schweizer haben, einen Lehrstellenplatz zu finden, dürfte eine möglichst frühe Bemühung um einen Lehrstellenplatz in der Eigenverantwortung der ausländischen Jugendlichen liegen.
Weil in einigen Fällen keine Lehrstelle gefunden wird, können die zuständigen Behörden ein Härtefallgesuch ausnahmeweise bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der obligatorischen Schule noch entgegennehmen. Folglich kann im Ausnahmefall aufgrund spezieller und nicht in der Verantwortung des Gesuchstellers liegenden Gründe von der unmittelbaren Einreichung eines Gesuches abgesehen werden.
Buchstaben b, c, d und e
Es muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber ein Gesuch eingereicht hat (Art. 18 lit. b AuG) und die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) in Analogie zu Art. 31 VZAE eingehalten sind.
13 Quelle: Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch / Arbeiten / HarmoS / Beitrittsverfahren und Inkrafttreten. Aufruf der Website am 30. November 2011