Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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Wie im Rahmen von Art. 31 VZAE muss die Integration der gesuchstellenden Person berücksichtigt werden. Von einer guten Intergration kann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung respektiert werden, die Person sich in einer Landessprache verständigen kann und den Willen an der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung zeigt; die letzten Punkte können jedoch in der Regel im Hinblick auf den verlangten fünfjährigen Schulbesuch als erfüllt betrachtet werden. Die Integration der gesuchstellenden Person muss insbesondere mit Blick auf die Kriterien von Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) und de lege feranda Art. 58 des Vorentwurfs vom 23. Dezember 2011 betreffend die Revision der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer geprüft werden.14 Die integrative Wirkung der Schule ist dabei gebührend zu berücksichtigen.
Das Verhalten der ausländischen Person seit ihrer Ankunft in der Schweiz ist ausschlaggebend. Der bisherige rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz kann diesen Jugendlichen jedoch nicht vorgehalten werden, da ihre Einreise in die Schweiz in der Regel zusammen mit ihren Eltern erfolgt ist.
Absatz 2
Nach Abschluss der Ausbildung kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es besteht indes kein Anspruch auf Verlängerung. Die Verlängerung muss nach den Kriterien von Art. 31 VZAE geprüft werden. Dabei ist insbesondere der Stand der Integration zu prüfen.
Absatz 3
Die Aufenthaltsbedingungen der Eltern und Geschwister der betroffenen Person werden nach Artikel 31 VZAE geprüft. Die Gesuche von Gesuchstellern, die eine Berufsbildung absolvieren möchten, werden in den „üblichen“ Härtefällen anders als bisher nach Art. 30a VZAE geprüft, die Gesuche ihrer Eltern und Geschwister hingegen nach Art. 31 VZAE. Bei der Prüfung der Gesuche muss jedoch der Situation der Gesamtfamilie Rechnung getragen werden.
14 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/laufende_gesetzgebungsprojekte/teilrev_aug. html