Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 9 Seiten
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3. Rechtslage in der Europäischen Union
Eine spezifische Regelung für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige mit dem Wunsch, im EU-Raum zu arbeiten, besteht derzeit im Unionsrecht nicht. Im Zusammenhang mit den Sans-Papiers ist jedoch die Richtlinie 2009/52/EG9 zu erwähnen: Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Anstellungen von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen generell zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aber frei, in ihrer nationalen Gesetzgebung Ausnahmen vorzusehen für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, deren Rückführung aufgeschoben wurde und denen nach innerstaatlichem Recht die Ausübung einer Beschäftigung gestattet ist.
Was den Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung betrifft, verbietet Art. 3 Abs. 1 lit. b der Antidiskriminierungsrichtlinie10 jede Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Obwohl dieses Diskriminierungsverbot auch für Drittstaatsangehörige gilt, betrifft es nicht die Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt (E. 12). Immerhin legt Art. 14 Abs. 1 der EU-Charta der Grundrechte11 fest, dass jede Person ein Recht auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung hat.
Die Schweiz ist an die erwähnten Rechtsakte der EU nicht gebunden. Aufgrund ihrer Assoziierung an Schengen/Dublin ist sie nur verpflichtet, Weiterentwicklungen in diesen Bereichen zu übernehmen. Die Schengen-Zusammenarbeit erfasst jedoch lediglich Bestimmungen zur Einreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (bis 90 Tage) und regelt nicht die Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme von illegal aufhältigen Drittsaatsangehörigen in der Schweiz. Genannte Personen kommen auch nicht in den Genuss der Garantien aus dem Freizügigkeitsabkommen, da dieses nur auf EU-Bürger und andere freizügigkeitsberechtigte Personen anwendbar ist.
4. Kommentar neuer Art. 30a E-VZAE:
4.1 Allgemeines
Infolge der Annahme der Motion Barthassat (08.3616) durch die eidgenössischen Räte schlägt der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor. Die Motion fordert den Bundesrat auf, für Jugendliche ohne gesetzlichen Status, die ihre obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert haben, eine Zulassung zur beruflichen Grundbildung zu schaffen (siehe Ziffer 1).
Entscheiden sich junge Sans-Papiers nach der obligatorischen Schulzeit für eine Berufslehre, stellt das Fehlen einer Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags einen Mangel dar. Eine berufliche Grundausbildung bleibt ihnen somit verwehrt. Gemäss Ausländergesetz benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG). Art. 11 Abs. 2 AuG definiert die Erwerbstätigkeit als jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Weil die Lehre als Erwerbstätigkeit gilt (Art. 1a Abs. 2 VZAE), haben die jungen Sans-Papiers infolge nicht geregelter Aufenthaltsbedingungen keinen Zugang zu dieser
9 Richtlinie 2009/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168, S. 24.
10 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303, S. 16.
11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303, S. 1.