Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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2.2.3 Vorratskapital (Art. 12 E-BankG)

Das Vorratskapital bezweckt nicht, Kapital für den Sanierungsfall einer systemrelvanten Bank bereitzustellen. Es soll einer solchen Bank, welche noch kapitalmarktfähig ist, vielmehr gestatten, rasch, einfach und im erforderlichen Umfang eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Sofern rechtzeitig Vorratskapital durch die Generalversammlung geschaffen wurde, steht dem Verwaltungsrat ein flexibles Instrument zur Verfügung, um bei einer sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen signifikanten Verminderung des Kapitals einen raschen Wiederanstieg herbeizuführen.

2.2.3.1 Kompetenzen der Generalversammlung / Inhalt der Statuten

Die Bildung von Vorratskapital setzt nach Absatz 1 einen Generalversammlungsbeschluss und eine Statutenänderung voraus. Dadurch wird der Verwaltungsrat ermächtigt, gestützt auf das Vorratskapital eine Kapitalerhöhung durchzuführen und neue Aktien auszugeben.

Die Höhe des Vorratskapitals und die Dauer in welcher es gehalten werden muss, sind gesetzlich nicht beschränkt. Die Generalversammlung kann nach Absatz 2 und 3 jedoch Beschränkungen vorsehen, die in die Statuten aufzunehmen sind. Zulässig ist auch eine nachträgliche Beschränkung des Vorratskapitals. Dabei handelt es sich faktisch um einen Widerruf der Ermächtigung des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung.

Die Statuten haben sodann den Betrag der zu leistenden Einlagen, die Art der Aktien einschliesslich allfälliger Vorrechte, den Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie eine allfällige Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien zu enthalten. Die Generalversammlung kann die Festsetzung dieser Aspekte der Kapitalerhöhung an den Verwaltungsrat delegieren. Diese Delegation muss in den Statuten enthalten sein.

Der Beschluss über die Schaffung von Vorratskapital untersteht der einfachen Mehrheit. Nach Absatz 6 findet Art. 704 des Obligationenrechts keine Anwendung. Das zusätzliche Kapital darf nur im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden (Art. 11 Abs. 3 E-BankG). Damit entfällt die Notwendigkeit und Rechtfertigung des Minderheitenschutzes von Art. 704 des Obligationenrechts.

2.2.3.2 Kapitalerhöhung durch den Verwaltungsrat

Im Rahmen der Ermächtigung der Generalversammlung kann der Verwaltungsrat nach Absatz 4 das Aktienkapital erhöhen. Er erlässt dabei die notwendigen Bestimmungen. Insbesondere die Festsetzung des Nennbetrages der Erhöhung, der Anzahl und des Nennwerts der neuen Aktien sowie des Ausgabebetrages liegen in der Kompetenz des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat entscheidet im Rahmen der Ermächtigung durch die Generalversammlung selbständig, ob, wann und in welchem Ausmass das Aktienkapital erhöht wird. Er ist dabei an den in Art. 11 Abs. 3 E-BankG festgelegten Zweck des Vorratskapitals gebunden. Eine Kapitalerhöhung gestützt auf Vorratskapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden