Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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2.2.4 Wandlungskapital (Art. 13 E-BankG)

2.2.4.1 Konzept

Mit Wandlungskapital soll die Erhöhung der Eigenmittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-BankG möglichst wettbewerbsneutral ermöglicht werden, indem die Bank damit potenziell eigenkapitalersetzendes Fremdkapital aufnehmen kann. Mit der Ausgabe von bedingten Pflichtwandelanleihen („CoCos“) oder Abschreibungsinstrumenten („Write Off-Bonds“) bleiben die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Vorteile erhalten. In der Krise bewirkt die Wandlung, dass die Verschuldung verringert. Durch den Wegfall von Zins- und Tilgungszahlungen wird auch die Liquiditätslage der Bank verbessert wird.

Der Hauptunterschied zu bedingtem Kapital besteht im Wandlungsmechanismus. Bedingtes Kapital gewährt den Gläubigern ein Wandlungsrecht, mit dem sie an künftigen Aktienkursteigerungen teilhaben können. Das Optionselement der klassischen Wandelanleihe stellt einen eigenständigen Vermögenswert dar. Demgegenüber tritt die Wandlung bei den CoCos unabhängig vom Einfluss der Gläubiger ein, sobald der Triggerpunkt erreicht ist.

Den CoCo-Investoren werden in einer Unternehmenskrise Kosten übertragen, die sonst Dritte – möglicherweise auch der Staat – zu tragen hätten. Während Fremdkapitalgeber normalerweise nur im Konkurs- oder Sanierungsfall Einbussen erleiden, fällt die Forderung von Gläubigern von bedingten Pflichtwandelanleihen im Krisenfall weg. Sie wird durch Anteilsscheine ersetzt oder abgeschrieben.

Im Übrigen könnten CoCos auch Verwendung finden im Rahmen von Vergütungsprogrammen für das Unternehmensmanagement von systemrelevanten Banken. Dadurch werden die Entscheidungsträger an Unternehmensverlusten direkt beteiligt.

Da mit dem Wandlungskapital in erster Linie aufsichtsrechtliche Ziele verfolgt werden, rechtfertigt es sich, dass die Banken die Ausgabebedingungen für zusätzliches Gesellschaftskapital vorgängig der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. Abs. 8).

2.2.4.2 Kompetenzen der Generalversammlung / Inhalt der Statuten

Das Wandlungskapital umfasst zwei Kapitalinstrumente: Einerseits wandeln die Instrumente bei Eintritt eines bei der Ausgabe festgelegten Auslösungsereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine der Gesellschaft („CoCos“). Andererseits können sie mit gleichwertiger Wirkung abgeschrieben werden („Write-offs“). Die Einführung von Wandlungskapital bedarf nach Absatz 1 und 3 eines Beschlusses durch die Generalversammlung, der den Verwaltungsrat ermächtigt, für den Fall einer finanziellen Krise des Unternehmens bedingte Pflichtwandelanleihen auszugeben.

Wandlungskapital ist aufgrund des Einsatzzweckes in einer Krise grundsätzlich in unbeschränktem Umfang zulässig. Die Generalversammlung darf nach Absatz 2 allerdings die Höhe des Wandlungskapitals beschränken, wobei diese Beschränkung nach Absatz 3 in die Statuten aufzunehmen ist.

Weiter liegt es in der Kompetenz der Generalversammlung, im Falle einer Wandlung in Aktien die Art der Aktien, einschliesslich allfälliger Vorrechte, eine allfällige Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien sowie die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist, festzusetzen. Stattdessen kann nach Absatz 3 die Generalversammlung in den Statuten die Kompetenz zur Festsetzung dieser Aspekte auch an den Verwaltungsrat delegieren