Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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35 Prozent anwendbar. Um jedoch eine übermässige Besteuerung der Erträge von ausländischen Obligationen, die an inländische natürliche Personen entrichtet werden, zu vermeiden, soll durch die Einfügung des neuen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe abiseine Art Bremse eingebaut werden: Dieser Artikel erlaubt der Zahlstelle nämlich, bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen die effektiv erhobene, aber dem ausländischen Staat vorbehaltene Steuer (Residualsatz) in Abzug zu bringen. Der Besteuerungssatz von 35 Prozent bleibt somit konstant.

2.3.3.5 Übergangsbestimmung

Artikel 70c enthält eine Übergangsbestimmung. Diese beschränkt die im zweiten Satz des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe abisfestgelegte Gleichstellung der Ausgabe durch eine ausländische Konzerngesellschaft, für welche die inländische Muttergesellschaft garantiert, mit der Ausgabe im Inland auf jene Obligationen, welche erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des VStG ausgegeben, verlängert oder aufgestockt werden.

Somit gelten nur Obligationen und Geldmarktpapiere, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgegeben, verlängert oder aufgestockt werden in jedem Fall als inländische Titel. Hier wird die VSt erhoben, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine inländische natürliche Person ist oder wenn die Zinszahlung an eine Adresse in einem Land geht, mit dem die Schweiz kein DBA abgeschlossen hat.

Die übrigen von einer Schweizer Muttergesellschaft garantierten und vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Ausland begebenen Obligationen gelten weiterhin als ausländische Titel, sofern auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung kein Mittelrückfluss in die Schweiz erfolgt. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass ein Emittent aufgrund einer allfälligen gross-up-Klausel (Bruttozinsklausel) gegenüber den Anlegern für die neu erhobene Quellensteuer ausgleichspflichtig wird. Eine gross-up-Klausel verpflichtet den Emittenten nämlich, dem Anleger für jegliche vom Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich zu gewähren. Hingegen unterliegen solche Obligationen neu – wie alle anderen ausländischen Obligationen auch – der VSt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine inländische natürliche Person ist, welche die Obligation von einer Schweizer Zahlstelle verwalten lässt.

2.3.3.6 Zusammenfassung der steuerlichen Konstellationen

Die folgende Tabelle fasst für den Fall einer Zahlstelle in der Schweiz in Abhängigkeit der Schuldner- und der Gläubigerkategorie die steuerlichen Folgen im Status quo und nach der Änderung des VStG zusammen.

Schuldner Gläubiger (wirtschaftlich Berechtigter) Bisher Neu

Inländischer Schuldner Inländische natürliche Person VSt VSt Natürliche Person aus EU-Land VSt ZBStA Adresse in Nicht-DBA-Staat VSt VSt Übrige VSt Ausländischer Schuldner Inländische natürliche Person VSt Natürliche Person aus EU-Land ZBStA ZBStA Adresse in Nicht-DBA-Staat Übrige