Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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Ein weiteres Ziel der Änderungsvorschläge ist es, Massnahmen zu verhindern, die der Umgehung der Steuer dienen könnten. Insbesondere die Errichtung eines Offshore-Vehikels zwischen der inländischen Zahlstelle und der in der Schweiz ansässigen natürlichen Person oder einer in einem Nicht-DBA-Staat ansässigen Zahlstelle könnte diese Absicht jedoch unterlaufen. In Ermangelung eines Doppelbesteuerungsabkommens kann nämlich keine Amtshilfe angefordert werden, um Informationen über die allfällige wirtschaftlich berechtigte Person zu erhalten. Ausserdem wird die Verankerung eines Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe abisangeregt, der solchen Situationen vorbeugen soll. Wird der Ertrag einer Adresse (z.B. Bank, natürliche oder juristische Person) in einem Staat zugewiesen, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so obliegt die Pflicht zur Erhebung der Verrechnungssteuer weiterhin der inländischen Zahlstelle. Die Einführung eines neuen Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe abisbezweckt demnach die Bekämpfung von Massnahmen, die einzig der Steuerumgehung dienen. In diesen Fällen ist die Steuer definitiv; eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Erfolgt die Zahlung an eine Adresse in einem Nicht-DBA-Staat und ist der wirtschaftlich Berechtigte eine inländische natürliche Person, erfolgt die Besteuerung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

2.3.3.3 Erhebung der Steuer durch eine inländische Zahlstelle

Das geltende VStG auferlegt die Steuerpflicht dem Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1). Neu wird die Steuerpflicht für Erträge von Obligationen und Geldmarktpapieren der Zahlstelle obliegen. Die allgemeine Regel in Artikel 10 Absatz 1 VStG wird beibehalten, doch es wird auch ein neuer Artikel 10 Absatz 1bis eingeführt, der die Steuerpflicht der Zahlstelle auferlegt. Die vorgeschlagene Lösung rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass die Zahlstelle in der Lage sein muss, den Empfänger der Erträge zu identifizieren, um zu bestimmen, ob die Steuer auf einem Obligationenertrag erhoben werden muss (wenn es sich um eine in der Schweiz ansässige natürliche Person, eine Zahlstelle oder eine Person aus einem Nicht-DBA-Staat handelt). Obliegt die Steuerpflicht dem Leistungsschuldner, ist dies nicht der Fall, weil die Verrechnungssteuer von der steuerbaren Leistung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers abgezogen wird (Art. 14 VStG).

Da die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Obligationen und Geldmarktpapieren in Zukunft durch eine Zahlstelle - einem im bisherigen VStG unbekannten Begriff – erhoben wird und diese Zahlstelle auch den Sicherungszweck in diesem Bereich garantiert, muss dieser Begriff im Gesetz definiert werden. Die Vorlage schlägt deshalb vor, einen neuen Artikel 9 Absatz 1biseinzufügen, in welchem der Begriff der Zahlstelle definiert wird. Die vorgeschlagene Definition orientiert sich am Zahlstellenkonzept von Artikel 4 der Europäischen Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen. Mit Zahlstellen sind vor allem Banken gemeint. Als Zahlstellen kommen auch Effektenhändler im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in Frage. Die Definition der Zahlstelle meint den Wirtschaftsbeteiligten, der der wirtschaftlich berechtigten Person Zinsen zahlt, aber auch den Schuldner der steuerbaren Leistung oder den vom Schuldner oder von der wirtschaftlich berechtigten Person mit der Zahlung der Zinsen beauftragten Wirtschaftsbeteiligten. Mit der vorgeschlagenen Definition lässt sich deshalb vermeiden, dass der Leistungsschuldner die Zinsen direkt der wirtschaftlich berechtigten Person entrichtet, ohne den Weg über eine Zahlstelle einzuschlagen. Mit dem Begriff Wirtschaftsbeteiligter sind die juristischen Personen, die Gemeinwesen und ihre Anstalten, die kollektiven Kapitalanlagen, die Personenge-