Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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sellschaften sowie die Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften gemeint. Auch die natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer regelmässig oder nur gelegentlich ausgeübten Geschäftstätigkeit (Handelstätigkeit oder selbständig ausgeübte Tätigkeit) als Wirtschaftsbeteiligte gelten können, fallen unter den Begriff der Zahlstelle. Diese Kategorien von Personen sind bereits im Begriff der Zahlstelle mit enthalten, wie er für die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens vorgesehen ist (Art. 6 sowie Ziffer 8 der Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Zinsbesteuerungsabkommen vom 29. Februar 2008 mit der Europäischen Union). Nicht darin enthalten sind hingegen die natürlichen Personen, die als Privatpersonen und auf einer nichtkommerziellen Basis agieren.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abisverpflichtet die Zahlstelle dazu zu bestimmen, ob ein Obligationenertrag vorliegt und ob die Steuer erhoben werden muss. Die Zahlstelle wird die Verrechnungssteuer auch dann erheben müssen, wenn der Ertrag einer Zahlstelle oder einer natürlichen oder juristischen Person eines Nicht-DBA-Staates zugewiesen wird, damit Massnahmen zur Umgehung der Steuer verhindert werden können. Damit sollen diejenigen Fälle bekämpft werden, in denen eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ein Offshore-Vehikel errichtet. Wir erinnern zudem daran, dass stets die Schranke eines Verbots des Rechtsmissbrauchs (Steuerhinterziehung) gilt. Die Steuerbehörde ist in einem solchen Fall befugt, von der vom Steuerpflichtigen gewählten Form abzusehen, um die fragliche Operation unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Realität zu würdigen. Damit wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a et abis, Artikel 9 Absatz 1bisund Artikel 10 Absatz 1bisder Grundsatz der Steuererhebung durch eine inländische Zahlstelle verankert.
2.3.3.4 Abänderung punktueller Bestimmungen zum Steuererhebungsverfahren
Die übrigen Änderungsvorschläge betreffen die Entstehung der Steuerschuld (Art. 12 Abs. 1quater) sowie deren Fälligkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. abis). Der Wechsel von der Steuererhebung durch den Leistungsschuldner auf die Erhebung durch die Zahlstelle führt zu weiteren Änderungen, die gesetzlich geregelt werden müssen. Ein Teil des administrativen Aufwands geht auf die Zahlstelle über; ihr wird die Steuerpflicht (Erhebung und Überwälzung der Steuer) obliegen. Die Bestimmungen zum Steuererhebungsverfahren bestimmen nach Artikel 12 Absatz 1quaterals Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld den Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift der Erträge. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird auch die spezifische Frage nach der Entstehung der Steuerschuld für die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung geregelt. Bezweckt wird eine Stärkung des Sicherungszwecks der Steuer, indem die Besteuerung des Einkommens aus der Veräusserung oder der Rückzahlung der Obligation nach dem Grundsatz der Differenzbesteuerung (Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- oder Rückzahlungsbetrag) sichergestellt wird. Die für die Fälligkeit der Steuerschuld vorgesehene Lösung bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens für die Zahlstelle, die gehalten sein wird, innert dreissig Tagen nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres die Verrechnungssteuer für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. abis). Dies entspricht demselben Grundsatz, der heute für die Zinsen auf Kassenobligationen und auf Kundenguthaben gilt (Art. 16 Bst. a).
Der Verrechnungssteuersatz auf den Erträgen beweglichen Vermögens beträgt gegenwärtig 35% (Art. 13 Bst. a). Die Änderungsvorschläge enthalten keine Änderung; auf den Erträgen aus Obligationenerträgen bleibt demnach ein Steuersatz von