Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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chende Beziehung zur Schweiz. Die Beschränkung auf Erträge aus schweizerischen Quellen hat allerdings zur Folge, dass der Sicherungszweck nur teilweise erreicht wird.
2.3.3.2 Erhebung einer reduzierten Steuer
Erhebung einer reduzierten Steuer, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ist oder wenn die Zahlung an eine Zahlstelle oder eine Person in einem Staat erfolgt, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Heute unterstehen die Erträge von inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers der Verrechnungssteuerpflicht (Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Vorlage möchte auf diesen Erträgen eine reduzierte Steuer erheben, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ist. Denn das ist die Kategorie von Personen, bei der der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer seine Wirkung entfalten muss. Der Begriff wirtschaftlich berechtigte Person umfasst den wirtschaftlichen und den Endempfänger der Leistung, das heisst jede Person, der der steuerbare Ertrag zugewiesen werden muss. Zu den wirtschaftlich Berechtigten gehört auch die Person, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein «Recht zur Nutzung des den Ertrag abwerfenden Vermögenswerts» hat, sowie der im internationalen Recht gebräuchliche «wirtschaftlich Berechtigte».
Bei den juristischen Personen erfüllt bereits die Pflicht zur Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung diesen Sicherungszweck. Ausserdem sind die institutionellen Anleger von der Einkommens- und Gewinnsteuerpflicht befreit (Art. 56 Bst. e DBG und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), so dass der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer in diesen Fällen hinfällig ist.
Die im Ausland ansässigen natürlichen Personen und die juristischen Personen mit statutarischem Sitz im Ausland sind grundsätzlich in der Schweiz nicht steuerpflichtig (vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gemäss den laut Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Ausscheidungsregeln obliegt es grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers, die durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zu bezahlenden Zinsen zu besteuern (Art. 11 Abs. 1 des OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [OECD-Musterabkommen]). Eine Ausnahme bleibt jedoch insofern bestehen, als der Quellenstaat der Zinsen ein beschränktes Besteuerungsrecht behält, das 10 Prozent des Bruttobetrags nicht übersteigen darf, wenn der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist (Art. 11 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Auch das Zinsbesteuerungsabkommen sieht grundsätzlich einen Abzug an der Quelle bei denjenigen Zinsen vor, die von einer inländischen Zahlstelle an natürliche Personen entrichtet werden, welche in der Europäischen Union ansässig sind (bzw. die Möglichkeit der Vermeidung dieses Abzugs mit Hilfe einer freiwilligen Deklaration). Der Abzug an der Quelle ersetzt somit die Erhebung der Verrechnungssteuer von dieser Kategorie von Personen. Dies bedeutet, dass künftig auch Zinsen auf Obligationen und Geldmarktpapieren aus Schweizer Quellen der EU-Zinsbesteuerung unterliegen. Der neue Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a VStG grenzt somit den Geltungsbereich und die Steuererhebung auf die in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen ein. Die Steuer wird zurückerstattet, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung ordentlich deklariert werden.