Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Aufgrund der zu erwartenden Belebung des Schweizer Kapitalmarktes dürften
Bund sowie Kantone und Gemeinden zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuern vereinnahmen.
Ein Risiko stellt die Möglichkeit dar, dass steuerunehrliche inländische natürli-
che Personen ihre Zahlstelle ins Ausland verlagern, um die Verrechnungssteuer zu vermeiden bzw. die Einkommens- und die Vermögenssteuer zu umgehen. Mindereinnahmen entstehen in diesem Fall unmittelbar keine, mittelbar jedoch bei der Gewinn- und der Einkommenssteuer, weil die Wertschöpfung der inländischen Vermögensverwalter zurückgeht. Um dieses Risiko einzuschränken, ist die Verrechnungssteuerfreiheit der Zinsen auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren bei Zahlung an eine Adresse im Ausland auf DBA-Staaten begrenzt, da hier der Schweiz die Amtshilfe offen steht. Soll das Risiko der Steuerhinterziehung weiter eingeschränkt werden, müssten beispielsweise im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und / oder in den bilateralen Abkommen über die Abgeltungssteuern auf Geldern ausländischer Vermögensverwaltungskunden in der Schweiz Rezipriozitätsklauseln zugunsten der Schweiz ausgehandelt werden.
3.1.2 Regulatorische Anforderungen
Die regulatorischen Anforderungen bedingen, dass die TBTF-Banken zusätzliches Common Equity bzw. CoCos ausgeben. Dies wirkt sich über vier Kanäle auf die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden aus, nämlich
die Finanzierung des Kapitalbedarfs;
die veränderte Kapitalstruktur;
den Wertschöpfungs- und Gewinneffekt; und
Vermögenseffekte.
3.1.2.1 Finanzierung des Kapitalbedarfs
Zunächst müssen die betroffenen Institute das Kapital für die höheren Kapitalanforderungen beschaffen. Dies kann über Aussenfinanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital (CoCos) oder über Innenfinanzierung (Selbstfinanzierung mittels Gewinnthesaurierung) geschehen.
Anteilsfinanzierungseffekt: Wird das zusätzliche Common Equity nicht durch Selbstfinanzierung, sondern durch Kapitalerhöhung auf dem Wege der Anteilsfinanzierung (Aussenfinanzierung mit Eigenkapital) aufgebracht, fällt darauf die Emissionsabgabe mit einem Satz von 1% an. Allerdings ist davon auszugehen, dass die betroffenen Institute das zusätzliche Common Equity weitgehend durch die günstigere Selbstfinanzierung aufbringen werden. Somit dürften für den Bund nur geringfügige Mehreinnahmen bei der Emissionsabgabe auf Eigenkapital resultieren.
Selbstfinanzierungseffekt: Zumindest in der Anpassungsphase an die höheren Eigenmittel-Vorschriften wird ein Teil des zusätzlichen Common Equity in Form der Gewinnthesaurierung selbstfinanziert. Dadurch sinkt die Gewinnausschüttungsquote. Das geringere Dividendeneinkommen der Investoren wirkt sich bei ausländischen Investoren in einem Rückgang der Sockelsteuer auf Dividenden bei der Verrechnungssteuer aus. In Bezug auf inländische Anleger sinkt das Einkommenssteueraufkommen bzw. Verrechnungssteueraufkommen.