Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Die in Betracht gezogenen Änderungen der Bestimmungen des VStG beschränken sich demnach auf folgende vier Punkte:
1. Steuerobjekt;
2. Erhebung einer reduzierten Steuer, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person
eine im Inland ansässige natürliche Person ist oder die Zahlung an eine Adresse in einem Staat erfolgt, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;
3. Steuererhebung durch eine inländische Zahlstelle;
4. Einführung punktueller Bestimmungen zum Steuererhebungsverfahren.
Eine Übergangsbestimmung regelt zudem die steuerliche Behandlung jener Anleihen, die ausländische Konzerngesellschaften mit Garantie der Schweizer Muttergesellschaft vor Inkrafttreten der Änderung des VStG begeben haben.
2.3.3.1 Steuerobjekt
Mit der Erhebung einer Verrechnungssteuer soll sichergestellt werden, dass die der Einkommenssteuer unterliegenden Einkommen deklariert werden, sowie dass Steuerhinterziehung und Steuerbetrug bekämpft werden (Funktion des Sicherungszwecks). Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a VStG sind derzeit nur die Erträge von inländischen Obligationen verrechnungssteuerpflichtig. Der Begriff der Obligation ist in Artikel 15 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) definiert. Auch Artikel 4 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) enthält eine Definition der Begriffe Obligationen und Geldmarktpapiere.
Mit der Änderung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird das Steuerobjekt auf die Erträge von in- und ausländischen Obligationen (und Geldmarktpapieren) ausgedehnt, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ist.
Angestrebt wird in erster Linie eine Stärkung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer. Infolgedessen geht es zum einen darum sicherzustellen, dass das Verrechnungssteuerobjekt in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) fällt und insbesondere mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG übereinstimmt, der alle Zinsen aus Obligationen sowie die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung als Erträge aus beweglichem Vermögen besteuert. Zum andern geht es darum, die Möglichkeit einzuschränken, Depots und Guthaben, auf welche die Erträge inländischer Obligationen eingezahlt werden, zwecks Umgehung der Verrechnungssteuer in Nicht-DBA-Staaten zu überweisen (vgl. Ziffer 2.3.4.2). Deshalb wird im Rahmen der geplanten Massnahmen vorgeschlagen, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abisneu die Besteuerung der Erträge von inländischen Obligationen (und Geldmarktpapieren) zu verankern, wenn die Zahlung an eine Zahlstelle oder eine Person in einem Nicht-DBA-Staat erfolgt. Mit der Emission inländischer Obligationen gleichgesetzt wird die Emission durch eine ausländische Gesellschaft, die einem Schweizer Konzern gehört, und die durch die Schweizer Muttergesellschaft garantiert wird. Dass die Besteuerung der Erträge von im Ausland emittierten Obligationen ausgeschlossen wird, erklärt sich dadurch, dass die Schweizer Steuerhoheit grundsätzlich durch die Gebietshoheit begrenzt ist. Bei den im Ausland emittierten Obligationen fehlt sowohl bei der Quelle des Ertrags als auch beim Empfänger dieses Ertrags im Ausland eine ausrei-