Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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Ausländischer Schuldner mit Garantie der Inländische natürliche Person VSt Schweizer Muttergesellschaft: Ausgabe, Natürliche Person aus EU-Land ZBStA ZBStA Verlängerung oder Aufstockung nach

Adresse in Nicht-DBA-Staat VSt Inkrafttreten Änderung VStG

Übrige

Ausländischer Schuldner mit Garantie der Inländische natürliche Person VSt Schweizer Muttergesellschaft: Ausgabe, Natürliche Person aus EU-Land ZBStA ZBStA Verlängerung oder Aufstockung vor Inkraft-

Adresse in Nicht-DBA-Staat

treten Änderung VStG (Annahme: keine

Mittelverwendung in der Schweiz) Übrige

VSt: Verrechnungssteuer

ZBStA: Steuerrückbehalt gemäss Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU

2.3.4 Nationalbankgesetz

Mit der Änderung des Nationalbankgesetzes wird die Verfügungskompetenz nach Art. 8 Abs. 1 E-BankG auch in jenem Gesetz umfassend abgebildet.

2.4 Inkrafttreten

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten frühestens 2012.

In den betreffenden Verordnungen wird mit Übergangsbestimmungen im Bereich der Eigenmittelvorschriften ein mit den Vorgaben von Basel III synchroner Aufbau der neuen Anforderungen vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2019 sichergestellt. Dabei sind auch die Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Verschärfung der Definition der anrechenbaren Eigenmittel mit Implementierung von Basel III ergeben.

Ergeben sich beim Aufbau des Wandlungskapitals und des Marktes für Wandlungskapital Verzögerungen wegen markttechnischer oder juristischer Probleme, kann die FINMA die Frist für den Aufbau des anrechenbaren Wandlungskapitals verlängern. Gegebenenfalls ist eine Ersetzung des anrechenbaren Wandlungskapitals durch in seiner Verlusttragfähigkeit vergleichbares oder besseres Kapital in einer Verordnung vorzusehen.

Die Vorschriften zur Leverage Ratio und den Liquiditätsvorschriften werden mit einer in die entsprechende Verordnung aufzunehmende angemessene Übergangsfrist zu den gegenüber den beiden Grossbanken bereits auf individueller Ebene bestehenden Regelungen implementiert werden.

Die Risikoverteilungsvorschriften werden ebenfalls eine angemessene Übergangsfrist vorsehen, damit die betroffenen Institute einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung haben, um ihre gegenseitigen Positionen entsprechend anzupassen und eine Risikoentflechtung vorzunehmen.

Für die Vorschriften zur Organisation dürfte eine kurze Übergangsfrist angemessen sein.