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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten

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748.01 Luftfahrt

Gliederungstitel vor Art. 77

52 Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt

Art. 103 Abs. 1 Bst. h und Abs. 4

1Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:

h. Aufgehoben

4Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

Art. 105 Einzelbewilligung

Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.

Art 106 Abs. 1

1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:

1. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden;

2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden;

3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und