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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten

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Luftfahrtverordnung 748.01

b. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstaben a versichert ist.

Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht

2Sie haben dem BAZL besondere Ereignisse im Betrieb im Sinne von Artikel 77a unverzüglich zu melden.

Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht

Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden:

b. alle besonderen Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und

Art. 114 Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

a. Linien- und Flugplan;

b. Tarife und Beförderungsbedingungen;

c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;

d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;

e. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;

f. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

2 Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das Bundesamt ihr Interesse für den Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.