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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten
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Luftfahrtverordnung 748.01
Art 123 Abs. 1
1 Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
Gliederungstitel vor Art. 141a
9a Strafbestimmungen
Art 141a
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 wird bestraft:
a. wer eine Pflicht nach der folgenden Bestimmung verletzt: Artikel 2a Absatz 1, 2b Absatz 1, 26, 81, 83, 86 Absatz 1 erster Satz, 100 Absatz 3, 103a Absätze 1-3, 107 Absatz 2, 109 Bst. a und b und 111 Absatz 1 erster und zweiter Satz.
b. wer eine akrobatische Vorführung an Luftfahrzeugen ohne Bewilligung des BAZL durchführt (Art. 84).
c. wer persönliche Ausweise oder Luftfahrzeugdokumente, welche gestützt auf eine Bestimmung des Luftrechts an Bord des Luftfahrzeuges mitgeführt werden müssen, nicht mitführt.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.