Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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chen Aufgabe entsprochen. Die Veröffentlichung der Jahresrechnung wird überdies auch in der Motion 10.3014 verlangt.

Variante: Erhebung und Inkasso der Unternehmens-Abgabe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung

Der vorliegende Gesetzesentwurf und die Erläuterungen beruhen auf einem System, in welchem wie bisher die Erhebungsstelle die Abgabe sowohl pro Haushalt als auch bei den Unternehmen erhebt.

Knüpft die Unternehmensabgabe – wie hier vorgeschlagen – an die MWST an, bietet sich als Variante die Möglichkeit an, dass die ESTV die Abgabe bei den Unternehmen vollständig selbst erhebt und einzieht. Die Tätigkeit der Erhebungsstelle würde sich in dieser Variante auf die Haushaltabgabe beschränken. Gleich wie im vorliegenden Entwurf geregelt würden dagegen die Abgabepflicht und die Befreiung von Unternehmen sowie die Regelung der Abgabehöhe und der Tarifstufen. Die Aufsicht und der Rechtsweg würden in der Variante entsprechend den bestehenden Regelungen im MWST-Gesetz ausgestaltet.

Die Variante vermeidet Schnittstellen zwischen Erhebungsstelle und ESTV,

was eine effizientere Erhebung der Unternehmensabgabe erlaubt. Günstig auf die Effizienz wirkt sich bei der Variante ausserdem aus, dass die ESTV zu allen potenziell abgabepflichtigen Unternehmen im Rahmen der MWST bereits rechtlich geregelte Beziehungen unterhält und bei diesen ohnehin ein regelmässiges Inkasso durchführt. Vorteilhaft ist zudem, dass keine Unternehmensdaten ausserhalb der ESTV bearbeitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund sind die Vernehmlassungsteilnehmer gebeten, sich zur folgenden Frage zu äussern:

Welche Regelung von Erhebung und Inkasso der Unternehmensabgabe bevorzugen Sie?

a) Die Erhebungsstelle erhebt die Abgabe bei den Unternehmen aufgrund der Angaben der ESTV (entspricht dem vorliegenden Entwurf und den Erläuterungen)

b) Die ESTV erhebt die Abgabe bei den Unternehmen selbst (Variante; im vorliegenden Entwurf nicht ausgeführt)

1.2.1.7 Verworfene Alternativen

Bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage sind neben den hier erläuterten Regelungen auch andere Lösungen geprüft worden, um den Anforderungen der Motion 10.3014 zu entsprechen (zu alternativen Abgabesystemen siehe Ziff.1.2.1.3 sowie den Anhang I).

Die geprüften alternativen Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen erwiesen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen, so die Modelle, die an der