Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Verbilligung der Krankenkassenprämien, an der Steuerbefreiung oder - unter Einbezug ergänzender Kriterien - am steuerbaren Einkommen anknüpfen. Ebenfalls nicht angebracht ist die Befreiung von Personen, die Sozialhilfe empfangen, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen jährlich über 100 Millionen Franken beträgt, dass also bereits heute jeder gebührenzahlende Haushalt einen «Solidaritätsbeitrag» von rund 35 Franken bezahlt. Diese Beträge würden durch die Befreiung der Personen, die Sozialhilfe beziehen, auf über 150 Millionen Franken bzw. auf über 50 Franken je Haushalt ansteigen. Nicht gerechtfertigt ist schliesslich eine Befreiung von hör- oder sehbehinderten Personen. Zwar können solche Menschen die Radio- und Fernsehprogramme nur eingeschränkt nutzen. Demgegenüber wird ein bedeutender und zunehmender Teil des Abgabeertrags gerade zum Ausgleich dieser Nachteile verwendet (mittels Untertitelung, Gebärdensprache, Audio Deskription) und die Programme diesen Menschen damit zugänglich gemacht.
Als Kriterium zur Befreiung und Tarifgestaltung für die Unternehmensabgabe verworfen wurde die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellte eines Unternehmens. Beide Werte werden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Das Kriterium Lohnsumme hätte ausserdem die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führt zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht unterscheidet zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen.
1.2.2 Weitere Regelungsbereiche
1.2.2.1 Kompetenzregelungen
Die Aufsicht über das mit der Radio- und Fernseh-Abgabe finanzierte übrige publizistische Angebot (üpA) der SRG wird im geltenden RTVG nicht explizit geregelt und liegt daher heute beim BAKOM, das im Aufsichtsbereich eine Auffangkompetenz hat. Dies ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Programmautonomie der Veranstalter heikel. Diese Kompetenz wird daher der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übertragen. Näheres unten Ziff. 2.2.
Eine weitere Lücke wird bei der Staatsunabhängigkeit geschlossen. Radio und Fernsehen sollen aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Staat unabhängig sein (Art. 93 Abs. 3 BV). Da eine spezialgesetzliche Regelung im RTVG fehlt, können vom Staat beherrschte Radio- und Fernsehveranstalter nur dort verhindert werden, wo eine Konzession nötig ist. Um die Staatsunabhängigkeit auch bei den übrigen (meldepflichtigen) Veranstaltern durchsetzen zu können, wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Näheres unten Ziff. 2.3.
Die Zuständigkeiten im Bereich der Frequenzverwaltung sind im geltenden Recht danach aufgeteilt, ob es sich um medienpolitische (Bundesrat, UVEK) oder techni-