Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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zweite Abgabe pro Unternehmen erhoben wird, nicht mehr wie heute pro Geschäftsstelle eines Unternehmens.

Absatz 3: Entspricht der heutigen Praxis, wie der Ertrag der Empfangsgebühr wird auch der Ertrag der Abgabe grundsätzlich nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen. Einzige Ausnahme ist wie bisher jener Teil der Abgabe, der den Bundesstellen (BAKOM, neu auch ESTV) als Abgeltung für deren Aufwand bei der Abgabeerhebung ausgerichtet wird.

Absatz 4: Die Einzelheiten zu Periodizität und Fälligkeit wird der Bundesrat wie bisher in der RTVV regeln, so die jährliche Erhebung der Haushaltabgabe und die Modalitäten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung (heute in Art. 60a bis 62 RTVV). Wie heute bei der Empfangsgebühr, wird bezüglich Haushalten die Jahresrechnung der Standard sein, die quartalsweise Rechnung die zuschlagspflichtige Alternative.

Art. 68a (neu) Höhe der Abgabe

Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 70 Absatz 1, hinzugekommen ist eine Bestimmung in Buchstabe e. Aus dem Ertrag der Abgabe werden dieselben Leistungen finanziell unterstützt wie heute aus dem Ertrag der Empfangsgebühr (vgl. heutigen Art. 70 Abs. 1 RTVG): die Programme und das übrige publizistische Angebot der SRG; die Programme der privaten lokalregionalen Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Abgabenanteil; die Stiftung für Nutzungsforschung, die Einführung neuer Verbreitungstechnologien sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung und Durchsetzung der Abgabe, insbesondere der Aufwand der Erhebungsstelle; die Tätigkeit des BAKOM im Bereich der Empfangsgebühren, neu auch die Tätigkeit der ESTV bei der Erhebung der Abgabe sowie die Entschädigung von Kantonen und Gemeinden (nach Art. 69c Abs. 4)20.

Hinzu kommt neu die Unterstützung der Untertitelung von konzessionierten Regionalfernsehprogrammen zugunsten von hörbehinderten Menschen (Bst. e; Erläuterungen zu dieser Bestimmung siehe unter Ziff. 2.4).

Dass der Bundesrat – und nicht das Parlament – die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte.21

Absatz 2: Ausdrücklich festgehalten wird nun die bisherige Praxis, wonach der Bundesrat bei der Festlegung der Abgabehöhe auch die Beträge festlegt, welche aus dem voraussichtlichen Abgabeertrag den Zwecken und Empfängern nach Absatz 1 zufliessen. In Bezug auf den Anteil der SRG (nach Abs. 1 Bst. a) kann der Bundesrat zudem die Teilbeträge für Radio, für Fernsehen und für das übrige publizistische Angebot einzeln bestimmen. Dadurch kann er - sofern nötig - sicherstellen, dass die einzelnen Mediengattungen im Angebot der SRG einen angemessenen Anteil aus der neuen Abgabe erhalten, um den Leistungsauftrag erfüllen zu können. Im heutigen Gebührensystem ergibt sich die Aufteilung nach Radio und nach Fernsehen

20 vgl. für die Bestandteile und Finanzflüsse des heutigen Empfangsgebührensystems und des neuen Systems der Radio- und Fernseh-Abgabe Anhang II

21 Parlamentarische Initiative NR Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» (09.411) vom 19.3.2009