Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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sche, auf die Infrastruktur bezogene Anliegen (Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom) handelt. Die konkrete Ausgestaltung der Aufteilung im geltenden RTVG ist nicht ganz klar und konsequent. Die Kompetenzregelung ist dementsprechend anzupassen und auf die ursprüngliche Absicht auszurichten. Entscheidungen in Frequenzangelegenheiten, die der Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 BV) dienen, sollen durch den Bundesrat getroffen werden. Näheres unten Ziff. 2.11.

Eine weitere Modifikation betrifft die Zuständigkeit der UBI, Sanktionen auszusprechen. Diese Kompetenz ist verfassungsrechtlich heikel und wird in eine Antragskompetenz umgewandelt. Statt selbst Sanktionen auszusprechen, soll die UBI beim BAKOM einen Antrag auf Erlass von Sanktionen stellen können. Näheres unten Ziff. 2.14.

Die letzte Kompetenzverschiebung wird im Bereich des Abschlusses internationaler Verträge technischen oder administrativen Inhalts vorgeschlagen. Solche Verträge sollen direkt vom BAKOM abgeschlossen werden können. Dies entspricht einer Angleichung an die Regelung im Fernmeldegesetz vom 30. April 199719 (vgl. Art. 64 FMG). Näheres unten Ziff. 2.15.

1.2.2.2 Konzessionsvoraussetzungen

Die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung eines lokal-regionalen Radio- oder Fernsehprogramms setzt voraus, dass die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet wird. Die Erfahrungen anlässlich der Erteilung der Veranstalterkonzessionen ab 2007 haben gezeigt, dass die Prüfung dieser Voraussetzung zeitaufwendig ist

– sie kann bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen – und das Konzessionierungsverfahren schwerfällig macht. Diese Konzessionsvoraussetzung könnte zudem die auch vom Parlament an sich priorisierte Erfüllung des Leistungsauftrages gegenüber der Medienkonzentration erschweren und dazu führen, dass in kleinen Gebieten mit nur einem Medienhaus gar keine Konzessionen mehr erteilt werden könnten. Daher soll diese Konzessionsvoraussetzung gestrichen werden. Es besteht dennoch keine erhöhte Gefahr der Medienkonzentration, da andere griffige Instrumente zur Verhinderung der Medienkonzentration bestehen (Aufsichtsmassnahmen, falls eine Medienkonzentration tatsächlich besteht, Beschränkung auf den Erwerb von maximal zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen). Näheres unten Ziff. 2.9.

Die erwähnte Beschränkung auf den Erwerb von maximal zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen erweist sich grundsätzlich als taugliches Instrument für die Gewährleistung der Medienvielfalt. Allerdings könnte sich diese Norm als technologiehemmend erweisen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat, soweit es um die Erteilung einer Konzession geht, die für die Verbreitung über neue Technologien bestimmt ist, von dieser starren Regel abweichen kann. Näheres unten Ziff. 2.10.

1.2.2.3 Finanzierung von Radio und Fernsehen

Das Gebührensystem für die lokal-regionalen Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil soll flexibilisiert werden. Dadurch wird künftig die Bildung von Überschüssen verhindert, ohne dass die Gebührenanteile der Veranstalter reduziert werden. Näheres unten Ziff. 2.8.

19 SR 784.10