Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Franken, dass weniger als 30 Prozent aller Unternehmen der Radio- und Fernseh-Abgabe unterliegen. Mit der Befreiung ist die Absicht verbunden, Familienbetriebe und andere Kleinbetriebe nicht zusätzlich finanziell zu belasten. Die Motion 10.3014 erwähnt «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe», welche von der Abgabepflicht auszunehmen seien. Insbesondere soll mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass solche kleinen Betriebe, die oft im Rahmen eines Haushalts wirtschaften, durch die Unternehmens- und die Haushalts-Abgabe doppelt belastet werden. Öffentliche Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden werden gleich behandelt werden wie private Unternehmen. Diese Gemeinwesen unterliegen der Mehrwertsteuer nur insofern, als sie einen bestimmten Mindestumsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielen.
Oberhalb der Grenze von 500 000 Franken wird eine nach dem Umsatz eines Unternehmens abgestufte Abgabe erhoben. Durch diese Abstufung kann die Grösse eines Unternehmens berücksichtigt werden (zu den Tarifkategorien s. Ziff. 1.2.1.5.). Zu berücksichtigen gilt es, dass auch die heutige Empfangsgebühr für Unternehmen abgestuft ist, allerdings nach anderen Kriterien: Einerseits bezahlt ein Unternehmen heute für jede gebührenpflichtige Betriebsstätte eine volle Gebühr, andererseits ist die Gebühr je nach Art und Ausmass der Nutzung von Empfangsgeräten abgestuft. Diese Kriterien können bei der neuen Abgabe wegen der Anknüpfung an die Mehrwertsteuer bzw. wegen der Loslösung vom Empfangsgerät ohnehin nicht mehr zur Anwendung kommen.
Die Erhebung und das Inkasso der Unternehmensabgabe verläuft so, dass die ESTV der Erhebungsstelle jährlich den Namen, die Adresse und die - aufgrund des Vorjahres-Umsatzes bestimmte - Tarifkategorie jedes abgabepflichtigen Unternehmens übermittelt. Gestützt auf diese Angaben versendet die Erhebungsstelle die Rechnungen an die Unternehmen. Aufsichts- und Beschwerdeinstanz der Erhebungsstelle ist auch hier das BAKOM.
Die neue Abgabe bringt damit nicht nur für die Erhebungsstelle eine bedeutende administrative Vereinfachung gegenüber der heutigen Empfangsgebühr – indem das Abgabesystem von den Unternehmen keine zusätzliche Deklaration oder Meldung erfordert, wird die generelle Forderung des Gewerbes nach einer administrativen Entlastung in diesem Bereich vollumfänglich erfüllt.
1.2.1.5 Höhe der Abgabe
Mit dem Wechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernseh-Abgabe ist keine Erhöhung des Gesamtertrags beabsichtigt oder zwingend verbunden. Ob die Einnahmen erhöht oder gesenkt werden sollen, ist ein medienpolitischer Entscheid, der durch die zuständige Behörde – heute der Bundesrat – im dazu vorgesehenen Verfahren getroffen wird (vgl. für die Bestandteile und Finanzflüsse des heutigen Empfangsgebührensystems und des neuen Systems der Radio- und Fernseh-Abgabe Anhang II). Die hier genannten Annahmen zur voraussichtlichen Höhe der Abgabe gehen daher von der Ertragsneutralität aus, d.h. vom aktuellen Gesamtertrag von Haushalten und Unternehmen von rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr. Die grössere Zahl der Abgabepflichtigen führt daher nicht zu höheren Einnahmen, sondern tendenziell zu einer tieferen Abgabe als heute. Vorausgeschickt sei zudem, dass die Abgabetarife nicht im Gesetz festgelegt werden. Diese Festlegung soll wie bisher der Bundesrat treffen; er wird die Tarife regelmässig aufgrund der Bedürfnisse für die vorgesehenen Verwendungszwecke überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen können.