Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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regelmässigen Datenabgleichen mit den Einwohnerregistern kann die Erhebungsstelle auch auf Mutationen bei den Haushalten reagieren, sodass sie z.B. den erloschenen Haushalten die zuviel bezahlte Abgabe zurückerstatten kann. Eine Person ist grundsätzlich nur für einen einzigen Haushalt, nämlich für ihren Hauptwohnsitz, abgabepflichtig. Anders als heute bei der privaten Empfangsgebühr muss für einen während längerer Zeit genutzten Nebenwohnsitz, z.B. eine Ferienwohnung oder den Wochenaufenthaltswohnsitz, keine Abgabe entrichtet werden.

Die Motion 10.3014 verlangt, dass Befreiungen von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen vorzusehen seien. Diese Vorgabe wird umgesetzt, indem wie bisher auf Gesuch hin Haushalte von Personen mit jährlichen Ergänzungsleistungen nach AHV oder IV von der Abgabe befreit werden. Aus diesem Grund waren 2010 rund 228 000 Haushalte von der Empfangsgebühr befreit.13 Nach dem neuen System erübrigt sich die bisherige Befreiung schwer pflegebedürftiger Personen in Heimen, denn diese begründen nach RHG keinen eigenen Haushalt innerhalb des Heims. Abgabepflichtig ist lediglich das Pflegeheim selber, das als Kollektivhaushalt gilt.

Weiterhin zu befreien sind aufgrund internationaler Verpflichtungen der Schweiz bestimmte ausländische Personen im diplomatischen Dienst.

Aufsichts- und Beschwerdeinstanz der Erhebungsstelle ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).

1.2.1.4.2 Abgabe von Unternehmen

Auch für die Abgabe von Unternehmen wird von der Meldepflicht Abschied genommen. Die Abgabe knüpft am jährlichen Totalumsatz eines Unternehmens an,. Dieser totale Umsatz erfasst im Unterschied zum steuerbaren Umsatz, auf welchem die Mehrwertsteuer (MWST) berechnet wird, auch die nicht steuerpflichtigen Erträge der Unternehmen,14 umfasst also die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens. Im Zuge der Erhebung der MWST teilen die Unternehmen der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auch den Totalumsatz mit. Dieser Umsatz wird im Zusammenhang mit der Radio- und Fernseh-Abgabe als Massstab für die Grösse eines Unternehmens herangezogen.

Der Abgabepflicht unterstehen nur Unternehmen, die in der vorangegangenen jährlichen Steuerperiode einen bestimmten minimalen Umsatz erreicht oder übertroffen haben. Diesen Grenzwert wird der Bundesrat in der RTVV auf 500 000 Franken festlegen. Dieser Betrag entspricht dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht. Damit würden rund 140 000 (von insgesamt rund 330‘000 bei der MWST erfassten) Unternehmen abgabepflichtig.15 Da die kleinsten der etwa 500 000 Unternehmen in der Schweiz bereits durch die MWST-eigenen Befreiungsgrenzen ausgeklammert sind,16 bedeutet die Untergrenze von 500 000

13 Gegenwärtig beziehen rund 300‘000 Personen jährliche Ergänzungsleistungen nach AHV/IV, von denen allerdings rund ein Viertel in Heimen lebt (und die damit künftig keine individuelle Haushaltabgabe mehr entrichten müssen).

14 Von der MWST ausgenommen sind Erträge u.a. in den Bereichen Gesundheit, Sozialfürsorge, Ausbildung, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen.

15 Quelle: Offizielle MWST-Statistik für das Jahr 2008

16 Von der MWST-Pflicht befreit sind Unternehmen, welche einen steuerbaren Jahres- Umsatz von weniger als 100 000 Franken aufweisen (bzw. von weniger als 150 000 Franken bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Kultur- und Sportvereinen und bei gemeinnützigen Institutionen).