Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

automatisch, da eine separate Radio- und Fernseh-Empfangsgebühr erhoben wird , deren Erträge für die jeweilige Programmkategorie verwendet werden. Mit der neuen Abgabe entfällt diese Aufteilung. Von dieser Kompetenz würde der Bundesrat insbesondere dann Gebrauch machen, wenn er feststellen würde, dass einzelne Programmkategorien auf Kosten von anderen zu gut ausgestattet bzw. zu Gunsten anderer vernachlässigt würden.

Absatz 3: Entspricht dem heutigen Artikel 70 Absatz 3 RTVG.

Art. 68b (neu) Erhebung der Abgabe durch die Erhebungsstelle

Absatz 1: Der Bundesrat wird das Mandat für die Erhebung der Abgabe bei den Angehörigen eines Haushalts wie bei Unternehmen einer besonderen Erhebungsstelle übertragen. Dies entspricht der heutigen Situation bei der Erhebung der Empfangsgebühr durch die Billag AG und wird auch in der Motion 10.3014 gefordert. Es handelt sich nicht um eine unabhängige Organisation, da sie wie heute die Billag AG der Aufsicht des Bundes untersteht. Dennoch soll die Abgabeerhebung grundsätzlich nicht von der Bundesverwaltung übernommen werden, sondern von einem Unternehmen. Der Bundesrat wird die Bestimmung der Erhebungsstelle wie heute dem UVEK überlassen, dieses wird wie bisher mit der Erhebungsstelle einen Vertrag über deren einzelnen Aufgaben und Kompetenzen sowie über die Entschädigung abschliessen (vgl. heute Art. 65 Abs. 1 und 3 RTVV).

Die Übertragung der Abgabenerhebung erfolgt nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes.22 Die Erhebungsstelle ist somit in einem nicht diskriminierenden Verfahren unter Wettbewerbsbedingungen auszuwählen, das heisst entweder in einer öffentlichen Ausschreibung oder in einem öffentlichen Einladungsverfahren. Der heutige Vertrag zwischen dem UVEK und der Gebührenerhebungsstelle Billag AG wurde als Folge eines Einladungsverfahrens geschlossen. Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung ist aufwendig und zeitraubend. Da in der Schweiz nur wenige Unternehmen in der Lage sind, ein Massengeschäft wie die Erhebung der Abgabe erfolgreich zu bewältigen, soll dem UVEK aus Effizienzgründen die Möglichkeit belassen werden, die Erhebungsstelle in einem Einladungsverfahrens zu bestimmen. Der Zuschlag ist keine anfechtbare Verfügung. Der Vergabeentscheid des UVEK kann daher nicht gerichtlich auf seine Konformität mit dem Beschaffungsrecht überprüft werden.

Sollte in einem öffentlichen Verfahren nach Beschaffungsrecht kein Bewerber gefunden werden, der die Anforderungen erfüllt, oder kein wirtschaftlich günstiges Angebot vorliegen, erlaubt es die "Kann"-Formulierung dem Bundesrat, die Erhebungs-Aufgaben notfalls einer Bundesstelle zu übertragen.

Absatz 2: Wie bisher übt das BAKOM die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus (vgl. bestehenden Art. 69 Abs. 5 RTVG). Daneben unterliegt die Erhebungsstelle nach dem Finanzkontrollgesetz auch der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle. (Weiterhin behandelt das BAKOM auch Beschwerden gegen Verfügungen der Erhebungsstelle, diese Bestimmung findet sich neu aber in Artikel 99 Absatz 2.)

22Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB;

SR 172.056.1)