Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 68c (neu) Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
Absatz 1: Die Erhebungsstelle wird wie die heutige Gebührenerhebungsstelle (vgl. heute Art. 69 Abs. 1 RTVG) Verfügungen an Abgabepflichtige erlassen und von diesen die geschuldete Abgabe gegebenfalls im Rahmen einer Betreibung einfordern können (Bst. a). Neu wird die Erhebungsstelle zudem gegenüber Kantonen und Gemeinden bei Streitigkeiten über die Entschädigung im Zusammenhang mit der Lieferung von Daten aus den Einwohnerregistern verfügen können (Bst. b).
Absatz 2: Die Feststellungsverfahren betreffend eine Abgabepflicht richten sich wie bisher nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG23). Die Abgabepflicht pro Haushalt bzw. pro Unternehmen knüpft an unterschiedliche Sachverhalte an. Im Fall eines Haushalts schulden Privatpersonen für ihren Haushalt die Abgabe. Ein Unternehmen schuldet eine Abgabe, wenn es den festgelegten Mindestumsatz erreicht. Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Haben die Abgabepflichtigen andere Verwaltungsverfahren hängig, die den Ausgang des Verfahrens vor der Erhebungsstelle bzw. den Beschwerdeinstanzen (z.B. BAKOM) beeinflussen könnten (z.B. hängiges Gesuch um Ergänzungsleistung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder Beschwerde eines Unternehmens gegen die von der ESTV verfügte Mehrwertsteuer), so sind sie dafür verantwortlich, diese Information der Erhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht eines Unternehmens besteht beispielsweise auch darin, dass das Unternehmen der Erhebungsstelle nötigenfalls Belege aus seiner Jahresrechnung vorlegt, falls es die Einstufung der ESTV in eine Tarifkategorie bestreitet.
Absatz 3: Diese Kompetenz besitzt die Erhebungsstelle bereits heute (vgl. Art. 69 Abs. 1 RTVG).
Absatz 4: Die Erhebungsstelle muss sich auf die Tätigkeit nach diesem Gesetz beschränken, andere wirtschaftliche Aktivitäten sind ihr nicht gestattet. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass die Erhebungsstelle ihre finanziellen Mittel und anderen Ressourcen allein für die Erhebung der Abgabe einsetzt, und dass - vor dem Hintergrund der neuen Pflicht zur Publikation der Jahresrechnung - vollständige Transparenz über die Verwendung der Mittel hergestellt werden kann. Diese Anforderung stellt für allfällige Bewerber um das Erhebungsmandat indessen keine schwerwiegende Einschränkung dar. Gefordert ist lediglich die strukturelle Verselbständigung der Erhebungsstelle, nicht aber deren Unabhängigkeit von anderen Unternehmen. Die Erhebungsstelle kann durchaus einem anderen Unternehmen gehören oder Teil eines grösseren Konzerns sein, in welchem auch andere – bisherige oder neue – Tätigkeiten wahrgenommen werden. Auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Buchhaltung, Informatik, Liegenschaften, u.a.) mit anderen Unternehmen bleibt der Erhebungsstelle möglich.
Die bisherige Nebentätigkeit der Gebührenerhebungsstelle im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Suisa (Erhebung von Urheberrechtsentschädigungen bei Betrieben) könnte die Erhebungsstelle im neuen Abgabesystem ohnehin kaum weiterführen, da sie die Daten, die sie für die Erhebung der Abgabe aus den Einwohnerregistern und von der ESTV erhält, aus Datenschutzgründen nicht für andere Zwecke verwenden darf.
23 SR 172.021