Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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betreffenden Kanton bzw. in der betreffenden Gemeinde gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Die beiden letzten Nummern basieren auf dem offiziellen Gebäude- und Wohnungsregister. Zuzüge, Wegzüge und Umzüge müssen dem zuständigen Einwohneramt gemäss RHG innert 14 Tagen mitgeteilt werden. Auf der Grundlage dieser Angaben lässt sich zu jedem gewünschten Zeitpunkt der aktuelle Bestand und die Zusammensetzung der Haushalte in der ganzen Schweiz feststellen. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Artikel 69c geregelt.

Art. 69a (neu) Privathaushalte

Absatz 1: Wie heute bei der Empfangsgebühr ist der Tarif der neuen Abgabe einheitlich für alle Privathaushalte.

Absatz 2: Das RHG definiert den Haushalt als Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 3 Bst. d RHG), in der Registerharmonisierungsverordnung (RHV24) wird ausserdem der Privathaushalt vom Kollektivhaushalt unterschieden (Art. 2 Bst. a und abisRHV). Demnach gilt als Privathaushalt die Gesamtheit aller Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen. Als Kollektivhaushalte betrachtet werden bestimmte, abschliessend aufgezählte Formen von Gross-Haushalten (Alters- und Pflegeheime, Wohn- und Erziehungsheime, Internate, Studentenwohnheime, Behinderteninstitutionen, Spitäler, Gefängnisse, Asylheime, Klöster). Diese Definition ist praktisch identisch mit dem Haushaltsbegriff, den die Gebührenerhebungsstelle in der bisherigen Praxis entwickelt und angewandt hat. Der bedeutendste Unterschied besteht darin, dass der private Wohnbereich von Bewohnerinnen und Bewohnern von Kollektivhaushalten (z.B. Pflegeheimen) im heutigen Empfangsgebührensystem als eigener Haushalt betrachtet wird, während nach dem RHG innerhalb eines Kollektivhaushalts keine Privathaushalte bestehen.

Absatz 3: Da ein Haushalt kein Rechtsträger ist, muss geregelt werden, inwieweit den Bewohnerinnen und Bewohnern die Verantwortung für die Bezahlung der Abgabe zukommt. Aus der Haftungsbestimmung in diesem Absatz ergibt sich, dass Schuldner(in) jede Person im Haushalt ist, welche volljährig ist, d.h. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Haftung ist solidarisch. Das bedeutet, dass alle Personen im Haushalt gemeinsam haften. Die Erhebungsstelle kann ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse von allen, einigen oder einem einzigen der Schuldner die Erfüllung der Schuld verlangen. Im Fall einer Betreibung steht es im Ermessen der Erhebungsstelle, gegen welche der solidarisch haftenden Personen sie die Betreibung über den ganzen offenen Betrag richtet. Wie die solidarisch Haftenden den von einer Person bezahlten Betrag intern ausgleichen, richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Innenverhältnisses (Artikel 148 des Obligationenrechts).

Die hier gewählte Regelung für den Privathaushalt entspricht insofern der heutigen Regelung im Rahmen der Empfangsgebühr, als heute jede Person für die Entrichtung der Empfangsgebühr verantwortlich ist, welche im betreffenden Haushalt ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt. Anders als heute sind aber Personen an ihrem für längere Zeit bewohnten Nebenwohnsitz nicht abgabepflichtig, sofern sie einen Hauptwohnsitz in der Schweiz aufweisen. Diese Änderung gegen-

24 SR 431.021