Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Absatz 5: Die Erhebungsstelle ist im öffentlichen Auftrag tätig, sodass die Öffentlichkeit von ihr ein bestimmtes Mass von Transparenz über ihre Geschäftstätigkeit erwartet. Diese Erwartung drückt sich auch in der Motion 10.3014 aus, in welcher eine Veröffentlichung der Jahresrechnung verlangt wird. Neben der Transparenz in wirtschaftlicher Hinsicht, welche dadurch hergestellt wird, soll die Erhebungsstelle ausserdem in einem Tätigkeitsbericht die Öffentlichkeit jährlich über die Erledigung ihrer Aufgaben informieren und Rechenschaft ablegen.

Art. 68d (neu) Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle

Absatz 1: Entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung in Artikel 66 Absatz 1 RTVV, sie wird neu ins Gesetz aufgenommen und insofern präzisiert, dass es sich bei den besonders schützenswerten Personendaten um jene Informationen handelt, welche die Erhebungsstelle im Zusammenhang mit Gesuchen um eine Abgabebefreiung erhält: Die Tatsache, dass eine Person jährliche Ergänzungsleistungen nach der Invalidenversicherung erhält, lässt möglicherweise Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand zu.

Absatz 2: Die Vorgaben an die Erhebungsstelle betreffend die Bearbeitung von Daten sind dieselben wie heute an die Gebührenerhebungsstelle (vgl. heute Art. 69 Abs. 3 RTVG). Anders als bisher entfällt jedoch die Möglichkeit, Daten für andere Zwecke zu bearbeiten und weiterzugeben, da die Daten, welche die Erhebungsstelle aus den Einwohnerregistern und von der ESTV erhalten hat, aus Datenschutzgründen nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Heute verwendet die Gebührenerhebungsstelle einen Teil der – von ihr selbst erhobenen – Daten auch für die Erhebung von Urheberrechtsentschädigungen bei den Betrieben im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Suisa.

Absatz 3: Entspricht im Grundsatz der Bestimmung im bestehenden Artikel 66 Absatz 3 RTVV. Die Bestimmung ist unerlässlich, damit der Bestand von Haushaltdaten im Fall, dass eine neue Anbieterin die Funktion der Erhebungsstelle ausübt, der Nachfolgerin unmittelbar zur Verfügung steht. Aus Gründen des Datenschutzes hat die bisherige Erhebungsstelle ausserdem dafür zu sorgen, dass nach erfolgter Datenübergabe der nicht mehr benötigte Datenbestand bei ihr gelöscht wird.

2.1.2 Abgabe pro Haushalt

Art.69 Allgemeine Bestimmungen

Absatz 1: Die Regelung des zeitlichen Beginns bzw. Endes der Abgabepflicht für einen Haushalt entspricht sinngemäss der heutigen Regelung in Artikel 68 Absätzen 4 und 5 RTVG.

Absatz 2: Im heutigen Gebührensystem erhält die Erhebungsstelle die Daten zu den betroffenen Haushalten in erster Linie durch deren Anmeldung. Zur Überprüfung der Gebührenpflicht bezüglich nicht angemeldeter Haushalte verfügt die Gebührenerhebungsstelle über verschiedene weitere Datenquellen, unter anderem die Einwohnerregister, die Adressdaten der Post und die Rückmeldungen der Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Gebührenerhebungsstelle. Im neuen Abgabesystem entfällt die Meldepflicht. Die Erhebungsstelle muss sich daher sämtliche Haushaltdaten aus anderen Quellen beschaffen. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG eignen sich diese Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe. In jedem Register werden die im