Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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über heute liegt im unterschiedlichen Anknüpfungspunkt der Abgabe begründet. Da die Empfangsgebühr am Radio- und Fernseh-Empfangsgerät anknüpft, muss heute zu Recht unter bestimmten Umständen auch für einen Zweitwohnsitz (z.B. eine Ferienwohnung) eine Haushaltgebühr entrichtet werden, wenn dort ein Empfangsgerät steht. Die neue Abgabe hingegen wird völlig losgelöst von einem Empfangsgerät geschuldet, so dass sich die Abgabepflicht einer Person auf einen einzigen Haushalt beschränken muss. Dies ist der Hauptwohnsitz der Person (Bst. a), einzig bei Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland ist es der Nebenwohnsitz (Bst. b).
Absatz 4: Dieser Absatz präzisiert, dass eine Person nur für die Abgabeschuld eines Haushalts haftet, wenn sie zu Beginn einer Rechnungsperiode diesem Haushalt angehört hat (und in der Regel auch auf der Rechnung als Adressat ausdrücklich erwähnt ist). Konkret heisst das, dass Personen, die im Laufe der Rechnungsperiode zum Haushalt stossen, für die allfällig noch offene Rechnung nicht haften. Umgekehrt haftet für diese Rechnung eine Person, die dem Haushalt ursprünglich angehört hat, aber während der Rechnungsperiode weggezogen ist. Diese Schematisierung ist erforderlich, um einen unverhältnismässig grossen Erhebungsaufwand zu vermeiden.
Absatz 5: Nach der Definition in Artikel 3 Buchstabe d RHG besteht in einer Wohnung derselbe Haushalt weiter, solange diese Wohnung von mindestens einer Person bewohnt wird. Für die Erhebung der Abgabe ist es jedoch wesentlich, dass bei einem zeitgleichen Auszug aller Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung oder im Todesfall der einzigen Bewohnerin der bisherige Haushalt endet, und damit auch deren Abgabepflicht, selbst wenn die betreffende Wohnung ohne Unterbruch von anderen Personen weiterhin bewohnt werden sollte. Diese anderen Personen begründen in derselben Wohnung ab dem folgenden Monatsersten einen neuen Haushalt, der einer eigenen Abgabepflicht unterliegt. Mit der vorliegenden Bestimmung wird diese Abweichung von der RHG-Definition festgehalten. Aus praktischen Gründen und in Analogie zur Regelung von Abgabepflicht und Haftung wird die Veränderung der Haushaltszugehörigkeit nur monatsweise berücksichtigt. Dies bedeutet, dass als Voraussetzung für das Ende eines Haushalts und die Neugründung eines neuen Haushalts in derselben Wohnung nicht der Wechsel aller Bewohner am gleichen Tag erforderlich ist, sondern der Wechsel aller Bewohnerinnen und Bewohner im Laufe eines Kalendermonats. Der bisherige Haushalt endet in einem solchen Fall am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats, der neue Haushalt wird am ersten Tag des folgenden Monats begründet. Geschieht der vollständige Wechsel der Personen in einer Wohnung hingegen über einen längeren Zeitraum als innerhalb eines Kalendermonats, so gilt der bisherige Haushalt als weiterbestehend.
Art. 69b (neu) Kollektivhaushalte
Absatz 1: Die grosse Zahl von Angehörigen und Nutzerinnen und Nutzern rechtfertigt es, einem Kollektivhaushalt eine höhere Abgabe aufzuerlegen als einem Privathaushalt. Die Anzahl Angehörige eines Kollektivhaushalts kann aufgrund der Einwohnerregister ermittelt werden. Der Bundesrat wird einen besonderen Abgabetarif für Kollektivhaushalte erlassen und einen jährlichen Stichtag für die Erhebung der massgeblichen Anzahl der Haushaltsangehörigen festlegen.
Absatz 2: Als Kollektivhaushalte gelten nach Artikel 2 Buchstabe abisRHV bestimmte Formen von Grosshaushalten wie Alters- und Pflegeheime, Wohn- und Erziehungsheime, Internate, Studentenwohnheime, Behinderteninstitutionen, Spitäler, Gefängnisse, Asylheime, Klöster (s. auch Erläuterungen zu Art. 69a Abs. 2).