Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Absatz 3: Die Regelung der solidarischen Haftung für den Privathaushalt (vgl. Art. 69a) lassen sich wegen ihrer Besonderheiten nicht auf Kollektivhaushalte übertragen. Die Verantwortung für die Entrichtung der Abgabe und der damit verbundenen Verfahrenspflichten liegt hier bei der haftenden Rechtspersönlichkeit mit Rechts- und Handlungsfähigkeit, welche hinter jedem Kollektivhaushalt steht. Dabei kann es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln (Verein, Stiftung, einfache Gesellschaft oder eine Handelsgesellschaft wie AG, GmbH, Kollektivgesellschaft). Den einzelnen Personen hingegen, die einem Kollektivhaushalt angehören, kommt im Zusammenhang mit der Abgabe keine rechtliche Verantwortung zu.

Art. 69c (neu) Bezug der Daten zu Haushalten

Absatz 1: Diese Bestimmung liefert die rechtliche Grundlage, damit die Erhebungsstelle die für die Erhebung der Haushaltabgabe nötigen Daten aus den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern (Bst. a) und dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (Bst. b) beziehen und bearbeiten darf. Zu den Daten aus den Einwohnerregistern siehe Erläuterungen zum Absatz 3. In Ordipro werden Angaben zu diplomatischen Personen in der Schweiz erfasst, welche eine Legitimationskarte des EDA erhalten haben.25 Dieses Register dient der Erhebungsstelle dazu, abzuklären, ob eine diplomatische Person von der Abgabepflicht befreit werden kann. Welche Daten die Erhebungsstelle im Einzelnen beziehen kann, wird der Bundesrat in der RTVV regeln (vgl. Absatz 6).

Absatz 2: Die Erhebungsstelle wird die Daten aus den Einwohnerregistern direkt von jedem kantonalen und kommunalen Einwohneramt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) beziehen. Sedex wurde ursprünglich für die regelmässige Datenübermittlung von den Einwohnerregistern zum Bundesamt für Statistik (BFS) zu statistischen Zwecke eingerichtet, dient aber auch den Einwohnerbehörden für den gegenseitigen Informationsaustausch (vgl. Art. 2 Bst. b und Art. 11 ff RHV). Die Erhebungsstelle wird dem BFS eine jährliche Gebühr als Abgeltung der Betriebskosten von Sedex entrichten, gemäss Artikel 15 Absatz 2 RHV.

Absatz 3: Bereits heute sind Kantone und Gemeinden verpflichtet, bestimmte Daten aus ihren Einwohnerregistern an die Gebührenerhebungsstelle zu liefern (heutiger Art. 69 Abs. 2 RTVG). Die vorliegende Bestimmung passt diese Verpflichtung an die Voraussetzungen der neuen Abgabe an. So wird ausdrücklich geregelt, dass die Datenlieferung über die Plattform Sedex geschehen muss. Die für die Erhebung der Abgabe notwendigen Daten beschränken sich auf den Kreis jener Datenmerkmale, die ein Einwohnerregister nach Artikel 6 RHG mindestens zu jeder Person enthalten muss, welche sich in der Gemeinde niederlässt oder aufhält. Die Einwohnerbehörden müssen also für die Zwecke der Abgabe keine zusätzlichen Daten zu Personen oder Haushalten erheben.

Absatz 4: Um die technische Voraussetzung für die Übermittlung von Daten an die Erhebungsstelle zu schaffen, wird jede Einwohnerbehörde ein spezifisches Datenmodell in ihr Informatiksystem integrieren. Dies erlaubt eine automatisierte Übermittlung der erforderlichen Daten aus dem Einwohnerregister in der gewünschten Aufbereitung und Periodizität. Auf diese Weise werden bereits heute Daten aus allen

25 vgl. Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Ordipro-Verordnung), SR 235.21