Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Einwohnerregistern zu statistischen Zwecken regelmässig an das BFS geliefert. Für die spezifischen Investitionen für die Anpassung ihres Informatiksystems werden die Einwohnerbehörden aus dem Ertrag der Abgabe finanziell entschädigt, der Bundesrat wird die Höhe der Beiträge regeln.
Sind die informatiktechnischen Voraussetzungen bei der Einwohnerbehörde hergestellt, so entsteht dieser für die regelmässigen, automatisierten Datenlieferungen an die Erhebungsstelle grundsätzlich kein spezifischer Aufwand mehr. Administrativer Aufwand kann einer Einwohnerbehörde hingegen durch Rückfragen der Erhebungsstelle zu einzelnen gelieferten Personendaten entstehen. Gleichzeitig erhält die Einwohnerbehörde mit jeder Rückfrage einen Hinweis auf Fehler in ihrem Einwohnerregister. Diese kann sie korrigieren, wodurch die Qualität des Registers erhöht wird. Soweit also den Einwohnerbehörden ein zusätzlicher Betriebsaufwand entsteht, dient dieser auch ihren eigenen Zwecken, weshalb eine Abgeltung des Betriebsaufwands nicht angebracht ist.
Absatz 5: Zu den Daten, welche die Einwohnerbehörden der Erhebungsstelle liefern wird, gehört auch die AHV-Versichertennummer, welche in den Einwohner-Registern als Personen-Identifikatornummer dient und daher für die Erhebungsstelle zur Feststellung der Haushaltssituation unerlässlich ist. Ausserdem benötigt die Erhebungsstelle die AHV-Versichertennummer für den automatisierten Abgleich zwischen den Daten von Einwohnerregistern und Ordipro, in welchem die AHV-Nummer ebenfalls erfasst wird. Ohne Zugriff auf die AHV-Versichertennummer
– die als eindeutiges Identifikationsmerkmal für eine Person dient – entstünde der Erhebungsstelle ein bedeutender administrativer Mehraufwand. Da die Bearbeitung der Personendaten nicht vollständig automatisiert geschehen könnte, würde dies zu einer höhere Fehlerquote und zu einem entsprechend grösseren Aufwand für Einzelabklärungen führen. Durch die grössere Fehlerquote würden zudem mehr Haushalte unrichtige oder fehlerhafte Abgabe-Rechnungen erhalten. Schliesslich vereinfacht die Verwendung der AHV-Nummer auch die Kommunikation zwischen Erhebungsstelle und Einwohnerbehörden im Fall von Rückfragen zu unvollständigen oder fehlerhaften Daten erheblich. Die Bearbeitung der AHV-Versichertennummer bedarf nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG26) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die Erhebungsstelle ist zudem verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer im Sinne von Artikel 50d ff. AHVG einzuhalten, insbesondere die sichernden Massnahmen nach Artikel 50g.
Absatz 6: Der Bundesrat wird in der RTVV präzisieren, welche Personendaten in welcher Aufbereitung und in welcher Häufigkeit die Kantone und Gemeinden an die Erhebungsstelle zu liefern haben. Regeln wird der Bundesrat ausserdem die Modalitäten der Beiträge an die spezifischen informatiktechnischen Investitionskosten der Einwohnerbehörden.
Art. 69d (neu) Befreiung von der Haushaltabgabe
Absatz 1: Im neuen Abgabesystem sollen dieselben Personen bzw. Haushalte befreit werden wie im heutigen Gebührensystem, nämlich die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen nach AHV und IV (Bst. a; heute in Art. 64 RTVV) sowie bestimmte Kategorien von ausländischen diplomatischen Personen
26 SR 831.10