Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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den Urnengang haben. Dem Vielfaltsgebot zu genügen haben einzig Inhalte, welche die SRG vor einem Urnengang in einem gesonderten Dossier (im engeren Sinne) oder in gleichwertigen Informationsgefässen zusammenstellt und im üpA veröffentlicht.

Art. 6 Abs. 2 Unabhängigkeit und Autonomie

Der Grundsatz der Unabhängigkeit und Autonomie bezieht sich neu auf redaktionelle Publikationen.

Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der

Beiträge im üpA der SRG

Um die Aufsicht über das üpA der SRG zu gewährleisten, müssen die betreffenden Beiträge gesichert und während einer bestimmten Zeit seit Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe festlegen. Damit ist die Flexibilität der Regelung gewährleistet, um dem raschen technischen Wandel namentlich im Bereich des Internets angemessen begegnen zu können. Für Beiträge im üpA ist aufgrund des Datenvolumens aus heutiger Sicht eine kürzere Aufbewahrungsdauer angemessen, als sie für Sendungen im herkömmlichen Programm gilt (vier Monate). Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG den Umfang der Aufzeichnungspflicht einzuschränken (Abs. 1bis). Dies betrifft neben der Dauer etwa auch die Frage, welche von verschiedenen Versionen der Beiträge aufbewahrt werden müssen.

Absatz 2 ist an die erweiterte Begrifflichkeit anzupassen. Die Verlängerung der Aufbewahrung gilt auch bei fristgerecht eingereichten Beanstandungen gegen einen von der Redaktion gestalteten Beitrag im üpA der SRG. Dementsprechend wird auch der Titel der Bestimmung angepasst.

Art. 83 ff. Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Publikationen - Aufga-

ben, Zuständigkeit und Verfahren

Die heutigen Bestimmungen zu den Aufgaben, Zuständigkeiten und zum Verfahren im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Publikationen sind an die erweiterte Begrifflichkeit anzupassen. Die UBI und die ihr vorgelagerten Ombudsstellen waren bislang für die Beurteilung von Beanstandungen gegen redaktionelle Sendungen zuständig. Die bestehenden Regelungen werden auf die von der Redaktion gestalteten Beiträge im üpA der SRG erweitert (Art. 83 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 90 Abs. 1 Bst. h, Art. 91 ff.). An den Verfahrensvoraussetzungen ändert sich dabei nichts. Die Zuständigkeit der Ombudsstellen und der UBI beschränkt sich weiterhin auf Beanstandungen gegen bereits veröffentlichte redaktionelle Publikationen. Die Beaufsichtigung von Produktions- und Vorbereitungshandlungen sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind ausgeschlossen. Ebenso sind im Bereich der Aufsicht über redaktionelle Publikationen keine vorsorglichen Massnahmen zulässig (Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 91 Abs. 3 Bst. c).

Der Aufsicht durch die Ombudsstellen und der UBI unterliegen wie erwähnt nur redaktionsgenerierte Inhalte des üpA der SRG (vgl. oben zu Art. 2 Bst. cterRTVG). Für nutzergenerierte Inhalte hingegen ist keine verwaltungsrechtliche Spezialkontrolle durch die UBI angezeigt. Sie haben kaum eine stärkere Wirkung als Publikationen in Printmedien, die ebenfalls lediglich (aber immerhin) die allgemeinen Grenzen des Straf- und Zivilrechts zu beachten haben. Die SRG gewährleistet die