Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Auffangkompetenz.28 Diese Inhaltsüberprüfung durch die Verwaltung ist im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheit nicht unproblematisch.
Deshalb soll die Aufsicht über den Inhalt des üpA künftig durch die verwaltungsunabhängige UBI (und die ihr vorgeschalteten Ombudsstellen der SRG) wahrgenommen werden. Die Ausgestaltung der Aufsicht orientiert sich am bestehenden System der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 91ff. RTVG). Dies betrifft namentlich das Verfahren vor der Ombudsstelle mit der 20-tägigen Beanstandungsfrist und das Verfahren vor der UBI. Mit der Zusammenführung der Aufsicht bei einer zuständigen Beschwerdeinstanz wird eine einheitliche Praxis in der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht gewährleistet. Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies mehr Klarheit und schliesslich mehr Rechtssicherheit.
2.2.2 Notwendige Anpassungen
Art. 2 Bst. cbisÜbriges publizistisches Angebot der SRG
Der Begriff des üpA der SRG, welcher bislang in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG erwähnt wurde, wird dem besseren Verständnis wegen zusätzlich einleitend in den gesetzlichen Begriffsbestimmungen definiert. Die Definition erfährt dabei keine inhaltliche Änderung. Gegenstand des üpA sind konzessionierte Angebote der SRG, die zwar keine Programme darstellen, gleichwohl aber zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind und daher aus der Radio- und Fernseh-Abgabe finanziert werden können.
Art. 2 Bst. cterRedaktionelle Publikation
Neu eingeführt wird der Sammelbegriff der redaktionellen Publikation. Dieser dient in erster Linie der besseren sprachlichen Integration der Bestimmungen zur Aufsicht über das üpA der SRG in die bestehende Regelung der Programmaufsicht der UBI. Letztere hat sich bislang nur auf redaktionelle Sendungen bezogen. Unter den Sammelbegriff fallen redaktionelle Sendungen im Programm eines schweizerischen Veranstalters sowie von der Redaktion gestaltete Beiträge im üpA der SRG.
Für den Begriff der redaktionellen Sendung ist auf den bisherigen Artikel 2 Buchstabe c RTVG zu verweisen. Der Begriff des üpA der SRG wird neu in Artikel 2 Buchstabe cbisRTVG definiert (vgl. oben). Zu beachten gilt es allerdings, dass nur diejenigen Beiträge im üpA der SRG als redaktionelle Publikationen gelten, die von der Redaktion gestaltet wurden (redaktionsgenerierte Beiträge). Im Unterschied dazu fallen Beiträge im üpA der SRG, die von den Nutzenden gestaltet wurden (nutzergenerierte Beiträge, user generated content), nicht unter den Begriff der redaktionellen Publikation. Dies gilt etwa für leserbriefähnliche Beiträge aus dem Publikum in den Kommentarspalten eines SRG-Blogs.
28 Urteil A-6603/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011.