Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Einhaltung der Programmvorschriften im nutzergenerierten Bereich des üpA (Einträge in den Blogs und Foren) überdies durch hausinterne Regeln (so genannte Netiquette). Diese Eigenkontrolle ist Ausfluss ihrer konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit zur Erfüllung des Leistungsauftrags. Im Falle von begründeten und wiederholten Beanstandungen kann das Vorhandensein, die Anwendung und die Effizienz der Netiquette im Rahmen der allgemeinen Konzessionsaufsicht durch das BAKOM überprüft werden.
Eine differenzierte Regelung besteht bei der Beanstandung gegen mehrere redaktionelle Publikationen (Zeitraumbeschwerde): Während die Zeitraumbeschwerde gegen redaktionelle Sendungen thematisch nach wie vor uneingeschränkt möglich ist, beschränkt sich diese im üpA der SRG auf redaktionsgenerierte Beiträge in Wahl- und Abstimmungsdossiers (Art. 92 Abs. 4). Die Frist für eine Beanstandung bei der Ombudsstelle beträgt allgemein 20 Tage seit der Publikation. Massgebend ist das Publikationsdatum (Art. 92 Abs. 2). Bei bereits im Programm ausgestrahlten und später online abrufbaren Beiträgen beginnt der Fristenlauf mit der Ausstrahlung im Programm.
Ebenfalls auf das üpA der SRG zu erweitern sind die Bestimmungen über die Beschwerde wegen Verweigerung des Zugangs (Zugangsbeschwerde). Beschwerden wegen des verweigerten Zugangs zu Radio- und vor allem zu Fernsehprogrammen haben die schweizerische Justiz in den vergangenen Jahren ab und zu beschäftigt.29 Im Bereich des üpA der SRG ist das Rechtsschutzbedürfnis für nicht berücksichtigte Privatpersonen, Vereinigungen oder Unternehmen geringer als im herkömmlichen Programm. In der Online-Welt gibt es eine schier unüberblickbare Zahl publizistischer Plattformen. Es herrscht nicht eine vergleichbare Knappheit wie im Rundfunk. Wen die SRG ablehnt, der kann sich im Internet auf anderen Plattformen Gehör verschaffen. Eine Zugangsbeschwerde (z.B. wegen des vermeintlich systematischen Boykotts von Beiträgen über eine bestimmte politische oder gesellschaftliche Gruppierung) ist deshalb lediglich im redaktionsgenerierten Teil des üpA angezeigt (Art. 91 Abs. 3 Bst. b).
Keine verwaltungsrechtliche Aufsicht ist demgegenüber am Platz bei Streitigkeiten um den Zugang zum kommerziellen Teil (Werbung) im üpA der SRG oder zu nutzergenerierten Plattformen. Die angeblich ungerechtfertigte Rückweisung eines nutzergenerierten Inhaltes durch die SRG rechtfertigt ebenso wenig ein hoheitliches Einschreiten wie die Rückweisung eines Leserbriefs durch eine Zeitungsredaktion. In jenen Bereichen besteht mit anderen Worten weder eine Zuständigkeit der UBI noch eine Restzuständigkeit des BAKOM. Die bestehenden zivil- und wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten reichen aus.
Bei persönlicher Betroffenheit sind sowohl in- wie auch ausländische Personen zur Beschwerde befugt. Eine Beschränkung auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht bzw. Niederlassung oder Aufenthalt rechtfertigt sich einzig im Bereich der Popularbeschwerde. Dies gilt sowohl bezüglich des üpA der SRG wie auch im redaktionellen Programm. Die bisherige, zu enge30 Legitimation wird deshalb ausgedehnt (Art. 94 Abs. 4).
29 Aus der Rechtsprechung vgl. etwa BGE 123 II 402 und 136 I 158.
30 Vgl. zur bisherigen, unbefriedigenden Rechtslage UBI-Entscheid b. 602 vom 27.8.2009