Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
lich der Abgabepflicht bzw. der Höhe der Radio- und Fernsehabgabe als einziges Unternehmen.
Absatz 4: Die Vorgabe des Parlaments in der Motion 10.3014 besteht darin, dass «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Unternehmensabgabe ausgenommen sind. Insbesondere soll vermieden werden, dass solche kleinen Betriebe, die oft im Rahmen eines Haushalts wirtschaften, durch die Unternehmens- und die Haushalts-Abgabe doppelt belastet werden. Mit dem vom Bundesrat vorgesehenen Schwellenwert von 500‘000 Franken jährlichem Umsatz wird dieser Vorgabe entsprochen. Über 70 Prozent aller Unternehmen sind dadurch von der Abgabepflicht befreit (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 1.2.1.4.2).
Absatz 5: Die Grössenunterschiede unter jenen Unternehmen, die mehr als den für die Abgabepflicht relevanten Mindestumsatz von voraussichtlich 500 000 Franken Umsatz aufweisen, sind beträchtlich. Die Abgabe wird daher in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzes eines Unternehmens erhoben: je mehr Umsatz ein Unternehmen erzielt, desto höher fällt seine Abgabe aus. Aus praktischen Gründen wird die Abgabe aber nicht stufenlos mit zunehmendem Umsatz erhöht, sondern es werden mehrere Umsatzstufen geschaffen, denen je eine unterschiedlich hohe Abgabe zugeordnet wird. Der Bundesrat wird die Umsatzstufen und den Abgabetarif in den Ausführungsbestimmungen festlegen.
Art. 70a (neu) Feststellung der Tarifkategorie eines Unternehmens
Absatz 1: Die ESTV nimmt die Feststellung der Abgabepflicht eines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Zuordnung einer Tarifkategorie selbst vor. Indem keine genauen Umsatzangaben an die Erhebungsstelle geliefert werden, kann das Steuergeheimnis weitestmöglich gewahrt werden.
Absatz 2: Für die Erhebung der MWST schätzt die ESTV bei Unternehmen, die ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen, die Mehrwertsteuerforderung nach Ermessen. Für die Zwecke der Radio- und Fernsehabgabe schätzt die ESTV zusätzlich den massgeblichen Totalumsatz gemäss Artikel 70 Absatz 4, um die Abgabepflicht und die Tarifkategorie eines Unternehmens festzustellen. Da die Schätzung des Totalumsatzes für die ESTV neu sein wird, ist sie mit gewissen Unsicherheiten verbunden, vor allem bei Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Umsätze erzielen.
Art. 70b (neu) Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle
Absatz 1: Die ESTV übermittelt der Erhebungsstelle Name, Adresse, die UID-Nummer und die Tarifkategorie jedes abgabepflichtigen Unternehmens über eine elektronische Schnittstelle, damit die Erhebungsstelle den Unternehmen die Abgabe in Rechnung stellen kann. Die Übermittlung dieser Angaben wird jährlich erfolgen, voraussichtlich jeweils auf Anfang September. Diese Präzisierung wird der Bundesrat in der RTVV vornehmen.
Absatz 2: Kann die ESTV die Zuteilung zu einer Tarifkategorie für eine abgeschlossene Steuerperiode wegen fehlender Angaben der steuerpflichtigen Personen oder wegen laufender Verfahren vorläufig nicht vornehmen, erfolgt ihre Mitteilung der erforderlichen Angaben an die Erhebungsstelle zu einem späteren Zeitpunkts. Die Angaben beziehen sich rückwirkend auf jene Jahre, für die nachträglich eine Abga-