Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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2.3 Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen

Die Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV), mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger vor dem Einfluss staatlicher Stellen zu schützen. Sie umfasst zwei verschiedene Aspekte: Im Bereich der inhaltlichen Programmgestaltung gilt der Grundsatz der Unabhängigkeit und Autonomie. Veranstalter sind danach in Bezug auf ihr Programm keinen Weisungen von Dritten und insbesondere von Behörden verpflichtet und können nicht zur Verbreitung bestimmter Inhalte gezwungen werden. Der strukturelle Aspekt verbietet es dem Staat, selber Rundfunkprogramme zu betreiben oder sich massgeblich in finanzieller oder organisatorischer Weise an privaten Veranstaltern zu beteiligen.31

Im RTVG ist mit Artikel 6 RTVG einzig der inhaltliche Aspekt der Staatsunabhängigkeit ausdrücklich geregelt. Der strukturelle Aspekt der Staatsunabhängigkeit ist dagegen im RTVG heute nicht abgedeckt. Es fehlt in Folge dessen eine formalgesetzliche Grundlage, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen in ihrer Gesamtheit Nachachtung verschaffen zu können. Mit der Abkehr von der generellen Konzessionspflicht für Radio- und Fernsehveranstalter kann die Durchsetzung der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen heute nicht mehr allgemein über die Konzessionierung gewährleistet werden.

Das Manko der fehlenden formalgesetzlichen Grundlage betrifft insbesondere die meldepflichtigen Veranstalter. In jüngerer Zeit meldeten sich mehrere Veranstalter von regionalen Fernsehprogrammen, bei welchen sich der Staat (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt. Dem BAKOM fehlt es jedoch im geltendem Recht an Instrumenten, um die Staatsunabhängigkeit gegen den Willen der Beteiligten durchzusetzen.

Art. 3a Strukturelle Unabhängigkeit vom Staat

Der Grundsatz der strukturellen Unabhängigkeit vom Staat wird systematisch in einer eigenständigen Bestimmung in einem neuen Abschnitt 1a «Strukturelle Unabhängigkeit vom Staat» in den Allgemeinen Bestimmungen für die Veranstaltung schweizerischer Programme festgehalten (Art. 3a). Damit wird eine unsachgemässe Vermischung der beiden Aspekte von Artikel 93 Absatz 3 BV (inhaltliche Unabhängigkeit und Autonomie und organisatorisch-strukturelle Staatsunabhängigkeit der Veranstalter) im Gesetz vermieden.

Die Erarbeitung von Kriterien für die Prüfung der Staatsunabhängigkeit wird Aufgabe der Praxis sein. Die Prüfung wird sich allerdings auf organisatorischstrukturelle Kriterien beschränken müssen, denn das BAKOM ist als staatliche Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt, den Programminhalt zu bewerten. Der Bundesrat hat sich 2006 im Zusammenhang mit der Konzessionserneuerung der Teleclub AG bereits einmal zur Tragweite der Staatsunabhängigkeit geäussert. Die Swisscom AG, deren Aktienmehrheit im Besitz des Bundes liegt, beteiligte sich im September 2004 zu 49 Prozent - mit Option auf weitere 26 Prozent

- an der Cinetrade AG, deren 100 Prozent-Tochter der Fernsehveranstalter Teleclub AG ist. Der Bundesrat befand eine Minderheitsbeteiligung unter den gegebenen

31 Rhinow René / Schefer Markus, Schweizerisches Verfassungsrecht, Basel 2009, Rn 1650; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 3. März 2008, in: VPB 4/2009 vom 2. Dezember 2009, 2009.12, S. 219ff.