Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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bepflicht festgestellt wird. Die Erhebungsstelle wird dem betreffenden Unternehmen die Abgabe für die relevanten Jahre rückwirkend in Rechnung stellen.
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG):
Art. 74 Abs. 2 Bst. e MWSTG (neu)
Damit die ESTV ihre Aufgaben nach Artikel 70b wahrnehmen kann, muss sie soweit erforderlich ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 74 MWSTG entbunden werden.
Hinweis: Diese Erläuterungen berücksichtigen nicht die weiter oben beschriebene Variante, nach welcher die ESTV die Erhebung und das Inkasso der Unternehmensabgabe vollständig selbst wahrnimmt (vgl. Ziff. 1.2.1.6).
2.1.4 Strafbestimmungen
Art. 101 Abs. 1 (aufgehoben)
Die Strafandrohung für die Verletzung der Meldepflicht für das Bereithalten oder Betreiben eines Empfangsgerätes wird im neuen Abgabesystem gegenstandslos, da die Meldepflicht entfällt.
2.2 Aufsicht über das übrige publizistische Angebot der SRG
2.2.1 Wechsel der Zuständigkeit vom BAKOM zur UBI
Das RTVG sieht vor, dass die SRG neben den herkömmlichen Radio- und Fernsehprogrammen auch ein so genanntes übriges publizistisches Angebot (üpA) an die Öffentlichkeit richten kann, welches ebenfalls aus der Radio- und Fernseh-Abgabe finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Angebot zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist. Zum üpA gehören heute in erster Linie das Online-Angebot der SRG, der Teletext, das Auslandangebot Swissinfo, programmassoziierte Informationen (z.B. Tonkanäle, Untertitelung, Steuersignale etc.) sowie Begleitmaterialien zu den Sendungen. Der Umfang und die Grenzen des üpA werden in der SRG-Konzession geregelt.
Die Konzession verpflichtet die SRG, die Programmbestimmungen sinngemäss auch auf das üpA anzuwenden (Art. 12 Abs. 2 SRG-Konzession vom 28. November 2007). Mangels expliziter Regelung im geltenden RTVG liegt die Aufsicht darüber, ob diese inhaltlichen Grundsätze eingehalten worden sind, anders als beim Programm nicht bei der UBI, sondern beim BAKOM. Es hat im Aufsichtsbereich eine