Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Umständen aus verfassungs- und medienrechtlicher Sicht als vertretbar, eine Mehrheitsbeteiligung dagegen als mit Artikel 93 Absatz 3 BV unvereinbar.32

2.4 Behindertengerechte Programmaufbereitung

Während das RTVG in seiner heutigen Fassung nur die Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot dazu verpflichtet, einen angemessenen Anteil ihrer Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufzubereiten, strebt der vorliegende Revisionsentwurf auch eine bessere Zugänglichkeit der von den regionalen Fernsehsendern ausgestrahlten Informationen an. Die wichtigsten Behindertenorganisationen zeigen Interesse an der Untertitelung der Tagesschauen von regionalen Fernsehsendern, denn diese sorgen für die örtliche Bindung der Menschen mit einer Behinderung. Da die regionale Verankerung ein zentrales Element des mit der Konzession erteilten Leistungsauftrags der regionalen Fernsehsender ist, scheint es richtig und angebracht, diese Leistungen auch Menschen mit Sinnesbehinderungen anzubieten, denn es handelt sich hier um einen echten Service public. Folglich ist die Finanzierung dieser Leistungen vollumfänglich über die Radio- und Fernseh-Abgabe sicherzustellen.

Art. 7 Abs. 4 Anforderungen an das Programm regionaler Fernsehveran-

stalter

und

Art. 68a Abs. 1 Bst.e Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

Praktisch werden die regionalen Fernsehveranstalter neu verpflichtet, ihre Hauptinformationssendungen ebenfalls mit Untertiteln zu versehen. (Art. 7 Abs. 4). Sie sorgen bei der Erstausstrahlung ihrer Tagesschau oder spätestens bei deren ersten Wiederholung für die Erbringung dieser Leistung. Die Finanzierung dieser Leistungen ist vollumfänglich über die Abgabe für Radio und Fernsehen sicherzustellen (Art. 68a Abs. 1 Bst. f). Ein unabhängiges, vom BAKOM in Auftrag gegebenes Gutachten schätzt die Kosten für die Untertitelung der Hauptinformationssendungen aller regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession auf 2.5 Millionen Franken pro Jahr. Man darf jedoch in Zukunft eine Verringerung dieser Kosten erwarten, denn die Digitalisierung der Technologien zur Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen bringt auch in diesem Bereich Einsparungen mit sich. Es ist jedoch hervorzuheben, dass diese neue Aufgabe zu einer leichten Erhöhung der Radio- und Fernseh-Abgabe führen könnte. Dies hängt aber auch von der künftigen Entwicklung anderer Posten in der Gesamtabgabe ab.

Der Bundesrat wird den finanziellen Bedarf der regionalen Fernsehveranstalter für die Untertitelung im Rahmen der Festlegung der Abgabehöhe (vgl. oben Ziff. 2.1.1) für eine Abgabeperiode festlegen und berücksichtigen. Die festgelegten Beiträge für die Untertitelung werden den berechtigten Veranstaltern vom BAKOM quartalsweise - vorzugsweise zusammen mit den Abgabenanteilen - ausgerichtet. Da es sich bei diesen Beiträgen um Finanzhilfen handelt, ist das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG33) anwendbar.

32 Vgl. dazu auch das entsprechende Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 3. März 2008, in: VPB 4/2009 vom 2. Dezember 2009, 2009.12, S. 219ff.

33 SR 616.1