Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Gegenstand der Aufsicht in Radio und Fernsehen

Sendung üpA der SRG*

(Art. 2 Bst. b RTVG) (Art. 2 Bst. cbisRTVG)

Werbung Redaktionelle Sendung Redaktions- Nutzergenegenerierte rierte

(Art. 2 Bst. k RTVG) (Art. 2 Bst. c RTVG) Beiträge Beiträge

Redaktionelle Publikation

(Art. 2 Bst. cterRTVG)

Aufsicht durch das Aufsicht durch die UBI (Programm- Keine

Spezialkon-BAKOM aufsicht) trolle RTVG

* Werbung im üpA ist der SRG grundsätzlich verboten (Art. 14 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 25 RTVV). Die Einhaltung dieses Werbeverbots unterliegt der Aufsicht des BAKOM.

Der gesetzliche Begriff der redaktionellen Gestaltung in Artikel 2 Buchstabe cter RTVG ist enger als jener der redaktionellen Tätigkeit. Gestaltung bedeutet, dass der publizierte Inhalt durch die Redaktion geschaffen sein muss. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Redaktion lediglich die Publikation eines nutzergenerierten Inhalts akzeptiert bzw. nicht verhindert. Redaktionelle Gestaltung kann allerdings vorliegen, wenn ein von Dritten gelieferter Inhalt (z.B. ein Ausschnitt aus einem amtlichen Dokument oder ein mündliches Statement) in einen redaktionellen Beitrag eingebaut wird. Von einem Redaktionsmitglied klar als persönliche Meinungsäusserungen verfasste Beiträge in einem Blog fallen zwar unter den Begriff der Gestaltung. Ein solcher Blog fällt allerdings nur unter das üpA der SRG, falls er Teil des konzessionierten, zur Erfüllung des Programmauftrages notwendigen und aus der Radio- und Fernseh-Abgabe finanzierten Angebots der SRG ist. Der blosse Link auf einer Internetseite des üpA der SRG auf den persönlichen Blog eines oder einer SRG-Mitarbeitenden reicht dafür nicht aus.

Art. 5a Mindestanforderungen an das üpA der SRG

Die Anforderungen an den Inhalt des üpA der SRG richten sich nach denselben Grundsätzen, die auch für Programme gelten: Zu beachten sind die Pflichten von Artikel 4 Absatz 1 (Achtung der Menschenwürde, der Grundrechte, Verbot der Gewaltdarstellung) und Artikel 5 RTVG (Jugendschutz). Diese Mindestanforderungen gelten für alle redaktionellen Beiträge im üpA der SRG; dazu gehören auch Einträge der Redaktion in einem Blog oder einem Forum. Ebenfalls anwendbar ist das Sachgerechtigkeitsgebot, welches allerdings auch im üpA ausschliesslich für Angebote mit Informationsgehalt gilt (Art. 4 Abs. 2 RTVG).

Das Vielfaltsgebot in Artikel 4 Absatz 4 RTVG hingegen soll sich auf Beiträge in der besonders heiklen Phase vor Abstimmungen und Wahlen beschränken. Massgebend sind aber nicht alle Inhalte des üpA, die irgendeinen Bezug zum bevorstehen-