Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Damit die neuen Untertitelungsleistungen besser sichtbar sind, wird der Bundesrat die regionalen Fernsehsender auffordern, diese auch im Internet zu platzieren. Dabei würde es sich um ergänzende, fakultative Leistungen handeln, die individuell auf Verlangen abgerufen werden können. Auch die Kosten der Aufbereitung der Untertitel für das Internet (schätzungsweise 10 000 CHF bis 20 000 Franken pro Veranstalter) würden vollumfänglich aus dem Erlös der Radio- und Fernseh-Abgabe finanziert.

2.5 Tägliche Werbezeitbeschränkung

Der Beschränkung der Werbedauer in Artikel 11 Absatz 2 RTVG unterliegen konzessionierte Veranstalter und Fernsehveranstalter, die ihr Programm grenzüberschreitend verbreiten. Für alle anderen Radio- und Fernsehveranstalter hat der Bundesrat mit Artikel 19 Absatz 2 RTVV von seiner Zuständigkeit, Ausnahmen zu regeln, Gebrauch gemacht und gänzlich von Werbezeitbeschränkungen Abstand genommen. Eine besondere Werberegelung gilt für die Fernsehprogramme der SRG; die SRG-Radios sind werbefrei (Art. 14 RTVG i.V.m. Art. 22 RTVV).

Art. 11 Abs. 2 Einfügung und Dauer der Werbung

Die zulässige Werbedauer für die konzessionierten Veranstalter und die grenzüberschreitend tätigen Fernsehveranstalter wird an die vereinfachte europäische Regelung in Artikel 18 der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL34) angepasst, indem das Werbezeitkontingent von 15 Prozent der täglichen Sendezeit eines Programms gestrichen wird (Abs. 2). Die Werbebestimmungen der AVMD-RL sind im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Teilnahme der Schweiz am EU-Programm MEDIA (MEDIA-Abkommen35) für Schweizer Werbefenster ausländischer Veranstalter massgebend. Um eine Ungleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Veranstaltern zu vermeiden, hat der Bundesrat eine erste Angleichung an Art. 18 AVMD-RL bereits per 1. April 2010 mit der Revision von Art. 19 RTVV vorgenommen.36

Die Beschränkung der täglichen Werbezeit hatte seit dem Ausbau der Sendetätigkeit auf 24-Stunden-Programme neben der Beschränkung der Werbezeit auf 12 Minuten pro Stunde in der Praxis kaum mehr eigenständige Relevanz. Die stündliche Beschränkung erweist sich zudem als effektiver, weil sie auch für die werberelevanten Hauptsendezeiten gilt, und wird daher beibehalten. Weiterhin gilt also in Übereinstimmung mit dem EU-Recht, dass pro Stunde höchstens während 12 Minuten Werbespots gesendet dürfen.

Im Vergleich zu heute ist den konzessionierten Veranstaltern mit dieser Liberalisierung eine Steigerung ihrer Werbezeit von fünf Prozent möglich, verbunden mit

34 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

35 vgl. Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz am EU-Programm MEDIA für die Jahre 2007-2013 über einen Bundesbeschluss zur Finanzierung der Teilnahme vom 21. September 2007, in: BBl 2007 6681 ff.

36 vgl. AS 2010 965 und http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/index.html?lan g=de&msg-id=32206