Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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sehen (Art. 40 Abs. 1 RTVG). Für die Gebührenperiode 2007-2010 waren dies jährlich insgesamt 50 Mio. Franken. Pro Versorgungsgebiet wurde der Gebührenanteil festgelegt und mit den Konzessionen 2007 ausgeschrieben, wobei die Summe aller Gebührenanteile den erwähnten 50 Mio. Franken entsprach.
Die Gebührenanteile konnten nie vollständig ausgeschüttet werden, wodurch sich Gelder aus dem Gebührensplitting auf den entsprechenden Bilanzkonten, die im Buchungskreis der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) geführt werden, ansammelten. Dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das ausgebaute Gebührensplittingsystem trat zusammen mit dem totalrevidierten RTVG am 1. April 2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt waren die zusätzlichen Gebührenanteile verfügbar. Die dazu berechtigenden Konzessionen wurden erst später erteilt bzw. sind in Einzelfällen aufgrund von Beschwerden bis heute noch nicht vergeben worden. Die anfallenden Gebührenanteile konnten daher vor allem in der ersten Zeit nicht ausgeschüttet werden (vgl. Grafik, schräg schraffierte Fläche).
Die berechtigten Veranstalter unterliegen einer Eigenfinanzierungsquote. Der Gebührenanteil darf nicht mehr als 50 Prozent des jährlichen Betriebsaufwandes ausmachen (70 Prozent für Fernsehveranstalter in Rand- und Bergregionen und für komplementäre, nicht gewinnorientierte Radioveranstalter; Art. 39 Abs. 1 RTVV). Diese Quote verhinderte zuweilen, dass den Veranstaltern die vollen Gebührenanteile ausbezahlt werden konnten (vgl. Grafik, senkrecht schraffierte Fläche).
50
25
0
2005 2006 2007 2008 2009 2010 20112012
Jahre
Abbildung: Entstehung der Überschüsse aus dem Gebührensplitting (Die graue Fläche stellt die nach
dem Inkrafttreten des RTVG 2007 langsam ansteigenden Splittingzahlungen dar. Die schräg schraffierte Fläche stellt diejenigen Gelder der sofort verfügbaren, zusätzlichen Gebühranteile dar, die wegen des erst allmählichen Inkrafttretens der Konzessionen nicht ausgeschüttet werden konnten. Die senkrecht schraffierte Fläche symbolisiert diejenigen Beträge, die wegen der mangelenden Eigenfinanzierung der Veranstalter nicht ausgerichtet werden können.)