Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Zusatzeinnahmen aus der Werbung. Ein allfälliger Anstieg der Werbung wird sich aber nur ausserhalb der Hauptsendezeit bemerkbar machen. In der reichweitenstarken Hauptsendezeit sind die Veranstalter schon heute darum bemüht, ihr Werbekontingent von 12 Minuten pro Stunde auszuschöpfen, da diese Werbesekunden am teuersten verkauft werden können.

Für die SRG kann der Bundesrat weiterhin Einschränkungen der Werbezeit vorsehen, wie dies heute bereits der Fall ist.

2.6 Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht im RTVG ist keine umfassende, sondern bezieht sich auf Auskünfte und Akten, die die Aufsichts- und Konzessionsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bestimmungen zur Medienkonzentration benötigt. Insbesondere im Bereich der Medienkonzentration sind neben den Programmveranstaltern (Art. 17 Abs. 1) auch Unternehmen und Einzelpersonen auskunftspflichtig, die mit diesen wirtschaftlich verflochten sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. a) oder welche im Radio- und Fernsehmarkt tätig sind und eine beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten innehaben (Art. 17 Abs. 2 Bst. e). Damit sollte sichergestellt werden, dass die für die Überprüfung der Medienkonzentration erforderlichen Informationen zu den relevanten Märkten zugänglich sind.37

In den bisherigen Verfahren zur Klärung einer allfälligen Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt nach Art. 74 RTVG hat sich gezeigt, dass der Umfang der Auskunftspflicht nicht ausreichend definiert ist, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Sie muss daher erweitert werden.

Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f Auskunftspflicht

Die Prüfung nach Art. 74 RTVG bezieht sich nicht nur auf den Radio- und Fernsehmarkt, sondern auf alle medienrelevanten Märkte. Da die zu prüfenden Unternehmen in der Regel multimedial tätig sind, muss beispielsweise auch die Situation im Print- und der Internetbereich untersucht werden. In Marktbefragungen müssen die Marktverhältnisse erhoben werden. Dabei ist das UVEK auf die Mithilfe der Marktakteure angewiesen. Zu diesem Zweck ist die Auskunftspflicht im Bereich der Überprüfung der Medienkonzentration auf die Akteure derjenigen medienrelevanten Märkte zu erweitern, die Gegenstand der konkreten Prüfung sind (Abs. 2 Bst. f).

Der zusätzliche Verweis auf Art. 74 in Absatz 1 ist eine reine Präzisierung und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Auskunftspflicht auf das 2. Kapitel des 5. Titels "Massnahmen gegen die Medienkonzentration" bezieht, welches beide Artikel (Art. 74 und 75) umfasst.

2.7 Verbreitungsbeschränkung für konzessionierte Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil

Radio- und Fernsehveranstalter mit einer Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil dürfen ihr Programm gegenwärtig nur innerhalb ihres konzessionierten Versorgungsgebietes verbreiten (lassen). Die Verbreitungsbeschränkung sollte insbesondere eine flächendeckende Verbreitung mit gleichwertigen Angeboten auf

37 vgl. Botschaft zur Totalrevision des RTVG, in: BBl 2003 1683