Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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lokal-regionaler Ebene sicherstellen, indem sich die gebührenfinanzierten Veranstalter nicht um lokal-regionale Werbegelder konkurrenzieren können.

Das Argument der lokal-regional garantierten Werbeeinnahmen ist heute weitgehend überholt, zumal die Verbreitungsbeschränkung bereits diverse Ausnahmen erhalten hat: So dürfen über UKW verbreitete Radioprogramme in digitaler Technik drahtlos-terrestrisch, über Leitungen und Satelliten unbeschränkt verbreitet werden (Art. 37 RTVV). Den regionalen Fernsehveranstaltern ist gemäss Konzession die Verbreitung über Internet (Streaming) und somit ausserhalb des Versorgungsgebietes gestattet, sofern das Programm von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden kann.

Die regionalen Fernsehveranstalter sind wegen dieser Verbreitungsbeschränkung bei der Verbreitung über Internet empfindlich eingeschränkt: Über sogenannte «non managed networks», bei denen die Fernmeldedienstanbieterin (noch) keine Adressierungsmöglichkeit hat (InternetTV oder WebTV, beispielsweise Zattoo und Wilmaa), dürfen die regionalen Service-public-Fernsehveranstalter nicht verbreitet werden. Dies hat zur Folge, dass sie von einem zunehmend wichtigen Verbreitungsweg mit wachsendem Publikum ausgeschlossen sind. Die Verbreitungsbeschränkung soll deshalb aufgehoben werden.

Art. 38 Abs. 5 Verbreitungsbeschränkung für konzessionierte Veranstalter

mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

und

Art. 52 Abs. 3 Einschränkung für die Übertragung von Programmen

Mit der Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung (Art. 38 Abs. 5 und Art. 52 Abs.

3) wird der technischen Entwicklung, wie sie bereits in der Botschaft zur Totalrevision des RTVG38 angedeutet wurde, Rechnung getragen.

Die mit der Verbreitungsbeschränkung verfolgten Anliegen können anderweitig verfolgt werden. Die thematische Ausrichtung auf das Versorgungsgebiet ist in den einzelnen Veranstalterkonzessionen festgehalten und soll auch weiterhin zum Zwecke der Sicherstellung des lokal-regionalen Service public beibehalten werden. Die Veranstalter müssen sich am konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag messen lassen, unabhängig davon, ob die Verbreitung auch ausserhalb des Versorgungsgebietes zulässig ist oder nicht. Dieser wird durch eine regelmässige, systematische Programmbeobachtung überprüft. Auch die Verbände der betroffenen Fernsehveranstalter befürworten eine Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung.

2.8 Gebührenanteil für private Radio- und Fernsehveranstalter

2.8.1 Nicht ausschüttbare Gebührenanteile

Mit der Totalrevision des RTVG 2006 wurde die Gebührenunterstützung für lokale und regionale Veranstalter (Gebührensplitting) ausgebaut. Für die berechtigten konzessionierten Privatradio- und Privatfernsehveranstalter sind Gebührenanteile im Umfang von je vier Prozent der Radio- bzw. der Fernsehempfangsgebühren vorge-

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