Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Abgabe für Radio und Fernsehen
1.2.1.1 Das heutige System der Empfangsgebühr in Kürze
Eine Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen müssen heute jene Haushalte und Betriebe entrichten, welche über ein betriebsbereites Empfangsgerät verfügen. Ein gebührenpflichtiger Haushalt oder Betrieb hat sich bei der Gebührenerhebungsstelle anzumelden. Bestimmte Kategorien von Personen und Institutionen sind von der Melde- bzw. von der Gebührenpflicht ausgenommen; darunter fallen stark Pflegebedürftige in Heimen, Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen nach AHV oder IV oder diplomatische Vertretungen. Es bestehen unterschiedliche Tarife für den Radio- und für den Fernsehempfang sowie für Haushalte und Betriebe, und die Höhe der Empfangsgebühr wird vom Bundesrat periodisch neu festgelegt. Derzeit beträgt die jährliche Gebühr für den Radio- und Fernsehempfang pro Haushalt 462 Franken, pro Betrieb (je nach Kategorie) zwischen 612 und 1‘407 Franken für jede Betriebsstätte.5 Ende 2010 waren über 2.8 Millionen Schweizer Haushalte und knapp 100 000 Betriebe in der Schweiz gemeldet,6 was im Jahr 2010 zu Gebühreneinnahmen in der Höhe von 1.313 Milliarden Franken (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geführt hat. Dieser Ertrag dient in erster Linie der Finanzierung der Programme der SRG, daneben erhalten bestimmte lokale und regionale Programmveranstalter gesamthaft je vier Prozent des Radio- bzw. des Fernseh-Gebührenertrags; ausserdem wird mit dem Ertrag der im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung anfallende Aufwand gedeckt, und die Nutzungsforschung sowie die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden unterstützt.7
Das heutige Gebührensystem ist in einer Zeit entstanden, da nur wenige zuerst Radio und später Fernsehen konsumierten. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend und sinnvoll, die Gebührenpflicht im Sinne eines Nutzungsentgelts auf diejenigen zu beschränken, welche die damals exklusiv verfügbaren SRG-Programme nutzten. Ein erster Bruch mit diesem System entstand durch die Möglichkeit, auch ausländische Programme zu empfangen. Faktisch hatte dies zur Folge, dass nun – sofern ein Gerät zur Verfügung stand – auch diejenigen bezahlen mussten, die überhaupt keine SRG-Programme nutzten. Mit der Aufnahme des Radio- und Fernsehartikels in die Bundesverfassung (heute Art. 93 BV8) im Jahr 1984 erhielt der Bund die Aufgabe, ein Radio- und Fernsehsystem zu errichten, das zur Bildung, zur Meinungsbildung, zur kulturellen Entfaltung und zur Unterhaltung beiträgt. Hinter der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung stand die Überzeugung, dass heute eine direkte Demokratie ohne ein funktionierendes Rundfunksystem nicht denkbar ist. Es geht hier somit um eine demokratisch festgelegte öffentliche Aufgabe, deren Erfüllung allen direkt oder indirekt zugutekommen soll, d.h. auch denjenigen, die selten oder überhaupt keine
5 Einzelne Unternehmen entrichten jährlich einen sechsstelligen Betrag als Empfangsgebühr.
6 Gemeldet waren Ende 2010: 2 813 872 Haushalte für den Radioempfang und 2 850 464 für den Fernsehempfang sowie 99 027 Betriebe für den Radioempfang und 33 946 für den Fernsehempfang
7 Detaillierte Informationen zur heutigen Empfangsgebühr finden sich im Bericht des Bundesrates an die Eidg. Räte vom 17.2.2009, Ziffern 1 bis 4 sowie Anhang 1 (Bericht s. http://www.bakom.admin.ch/empfangsgebuehren/03812/03817/index.html?lang=de)
8 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101