Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Die Meldepflicht und die Abmeldepflicht entfallen
Es gibt keine schwarz Konsumierenden
Kontrollen in Haushalten und Betrieben sind nicht nötig
die Abgabe kann gesenkt werden, da der Erhebungsaufwand kleiner und die Zahl der Abgabepflichtigen grösser wird
Neben den praktischen Vorteilen eines geräteunabhängigen Systems der Abgabe sprechen auch grundsätzliche, staatspolitische Überlegungen für einen Systemwechsel. Wie schon weiter oben dargelegt, erfüllen die SRG und die lokal-regionalen Sender mit Gebührenunterstützung mit ihren Programmen einen wichtigen Dienst an der Öffentlichkeit, einen Service public. Sie haben einen gesetzlichen, d.h. demokratisch abgestützten Auftrag, zur politischen Meinungsbildung, zum nationalen Zusammenhalt, zum Kulturleben und zur Bildung beizutragen. Die direkte Demokratie in der Schweiz ist heute auf Radio und Fernsehen angewiesen und wäre ohne diese Medien kaum mehr funktionsfähig. Das einheimische kulturelle Leben findet in Radio und Fernsehen nicht nur ein Echo, sondern auch eine unverzichtbare Plattform. Die Programmveranstalter erfüllen somit eine unverzichtbare öffentliche Aufgabe, und ihre Leistungen kommen auch jenen Personen zu Gute, die nie ein schweizerisches Programm sehen oder hören. In einem geräteunabhängigen System tragen deshalb alle zur Finanzierung dieser Leistungen bei.
1.2.1.4 Grundzüge des neuen Systems der Abgabe
Wegleitend für die Ausgestaltung der neuen Abgabe war die Anforderung, dass sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für die Befreiung von ihr einfache Verfahren gewählt werden, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursachen. Einzelfallprüfungen sind deshalb zu vermeiden, und es soll soweit möglich an bereits von anderen Behörden erhobene Sachverhalte angeknüpft werden. Dass ein einfaches und auch schematisches Verfahren bei einem Geschäft in dieser Grössenordnung unvermeidlich sei, hat auch schon das Bundesgericht festgestellt.11
1.2.1.4.1 Abgabe pro Haushalt
Wie die bisherige Empfangsgebühr bezieht sich auch die künftige Abgabe nicht auf Einzelpersonen, sondern auf Haushalte. Von den Mitgliedern jedes Haushalts wird jährlich eine Abgabe erhoben. Die Erhebung der Abgabe pro Haushalt knüpft an das Registerharmonisierungsgesetz (RHG)12 an. Demnach besteht ein Haushalt aus jenen Personen, die gemäss dem Einwohnerregister einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind. Die künftige Erhebungsstelle wird über die elektronische Schnittstelle Sedex des Bundes Zugang zu den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern erhalten und so in der erforderlichen Aktualisierung über die Zusammensetzung aller Haushalte in der Schweiz informiert sein. Gestützt auf die von den Registerbehörden gelieferten Informationen versendet die Erhebungsstelle die Rechnungen an die Haushalte; als Standard wie heute eine Jahresrechnung. Die Anmeldung der Haushalte bei der Erhebungsstelle erübrigt sich damit, ebenso die Abmeldung bei einem Umzug oder bei der Auflösung des Haushalts. Dank den
11 Urteil des Bundesgerichts 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003, E. 2.5
12 SR 431.02