Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Diese Probleme haben negative Auswirkungen auf den Vollzug der Gebührenpflicht. Die Gebührenerhebungsstelle muss durch Kontrollen bei den nicht angemeldeten Haushalten und Betrieben überprüfen, ob diese tatsächlich keine Empfangsgeräte besitzen. Diese Kontrollen sorgen bei den Betroffenen für Unmut, da sie als Eindringen in die Privatsphäre empfunden werden. Konsequenterweise müsste sich eine Kontrolle angesichts der technische Konvergenz auch auf die Festplatte eines Computers erstrecken, was erhebliche Datenschutzfragen aufwerfen würde. Wollte die Gebührenerhebungsstelle sämtliche nicht gemeldeten Gebührenpflichtigen aufspüren, setzte dies einen unverhältnismässig hohen Kontrollaufwand voraus. Deshalb wird im heutigen System ständig ein gewisser Teil von schwarz Konsumierenden bestehen, deren Gebühr indirekt von den ehrlichen Gebührenzahlenden finanziert werden muss.

Ein Ärgernis ist für die Betroffenen zum Beispiel auch der Umstand, dass heute für einen aufgelösten Haushalt die Empfangsgebühr weiterhin bezahlt werden muss, wenn der Haushalt nicht oder zu spät bei der Gebührenerhebungsstelle abgemeldet worden ist. Dieses Problem entfällt bei der neuen Abgabe, da keine besondere Abmeldepflicht mehr besteht: Mit der Abmeldung bei der Einwohnerbehörde endet auf das Monatsende automatisch auch die Abgabepflicht eines aufgelösten Haushalts.

1.2.1.3 Vorteile des Systems einer geräteunabhängigen Abgabe

Unter dem Eindruck der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr haben die eidgenössischen Räte am 13. September 2011 die bereits weiter oben erwähnte Motion 10.3014 überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage für eine neue, geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen von allen Haushalten und Betrieben auszuarbeiten. Die Vorlage soll gemäss diesem Auftrag Ausnahmen von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen und von kleinen Betrieben von der Abgabepflicht vorsehen; das Mandat zum Inkasso der Abgabe soll in einer öffentlichen Ausschreibung erteilt werden.

Mit der Überweisung dieses Vorstosses hat sich das Parlament implizit gegen andere Modelle der öffentlichen Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen ausgesprochen, beispielsweise eine Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer oder der Mehrwertsteuer, eine gemeinsam mit der direkten Bundessteuer erhobene Abgabe oder eine allgemeine Abgabe, bei der die Möglichkeit besteht, sich beim Nichtkonsum von Radio und Fernsehen abzumelden. Diese und weitere Finanzierungsmodelle waren in einem Bericht vom Januar 2010 vorgestellt und erörtert worden, den der Bundesrat aufgrund eines Postulats ausgearbeitet hatte und der dem Parlament vorlag, als es die Motion überwies (vgl. auch Anhang zu diesen Erläuterungen).10

Die vom Parlament geforderte vollständige Lösung der Abgabepflicht von den Empfangsgeräten beseitigt die Hauptprobleme bei der heutigen Empfangsgebühr. Die Vorteile einer geräteunabhängigen Abgabe sind:

 Die Abgrenzungsprobleme bezüglich multifunktionaler Geräte fallen weg

10 Postulat 09.3012 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats, Radio und Fernsehen. Überprüfung der Gebührenpflicht und des Inkassos, vom 17.2.2009. Bericht des Bundesrates vom Januar 2010 siehe Fussnote 7.