Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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dies hinzunehmen wie ein anderer Umzug.45

Gemäss FZA sei eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt. Variante 2 trägt diesen Anforderungen nach Meinung der SVP Rechnung. Aus Sicht der SVP ZG ist die Umsetzung gemäss Variante 2 insofern mit dem FZA vereinbar, als damit eine schweizerische Praxis festgelegt werde bezüglich der Frage, ob eine Person wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz ausgewiesen werden könne. Analoges gelte für die EMRK.

1.2.2 Allgemeine Vorbehalte der Befürworter von Variante 2

TI hält fest, dass Variante 2 in Bezug auf die übrigen betroffenen Gesetze (z.B. AuG, Asylgesetz [AsylG]46) weniger umfassend ausgearbeitet ist als Variante 1.

1.2.3 Kritik der Befürworter von Variante 147

Variante 2 verstosse gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Verfassung,48 so namentlich gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Prinzip, wonach bei der Umsetzung von Verfassungsbestimmungen das Völkerrecht zu beachten ist.

Sie verstosse zudem gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich gegen die EMRK, den UNO-Pakt II, die KRK und das FZA,49 oder nehme Konflikte zumindest in Kauf.50 Es könne nicht akzeptiert werden, dass die neuen Verfassungsbestimmungen dem Völkerrecht, insbesondere den Menschenrechten, vorgehen würden.51 Die Konsequenzen, welche derartige Konflikte haben könnten, seien nicht klar absehbar.52

Gemäss SAGV ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Neuverhandlung mit der EU oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu einer Sonderlösung für die Schweiz führen würden, denn es handle sich bei der Personenfreizügigkeit um eine der zentralen Freiheiten und einen der Grundpfeiler der EU. Eine Kündigung des FZA hätte nicht nur für die Flexibilität des schweizerischen Arbeitsmarktes negative Folgen, sondern es bestehe darüber hinaus das Risiko einer Kündigung der anderen Dossiers der Bilateralen I (Guillotine-Klausel). Der Schaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz wäre gemäss dem SAGV immens, die Zukunft des Bilateralismus gefährdet. Im Asylwesen wäre die Kündigung der Schengen/Dublin-Abkommen nach Meinung von LU ein grosser Nachteil.

Der sehr weit gefasste Deliktskatalog und das Fehlen einer Mindeststrafe stehen nach Meinung der GPS im Widerspruch zu der von den Initianten gemachten Aussage, dass nur «schwere Verbrechen» zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen. Wirtschaftsdelikte würden hingegen nicht berücksichtigt.

Im Übrigen würde die Umsetzung der Variante 2 den zuständigen Behörden erhebliche Schwierigkeiten bereiten und Mehrbelastungen verursachen.53

1.3 Ablehnung beider Varianten oder Verzicht auf die Präferenz einer Variante

Eine bedeutende Anzahl von Teilnehmenden lehnt beide Varianten ab. Variante 1 weise

45 SVP, sgv. 46 47 Vgl. dazu auch Ziff. 1.3. 48 BE, BL, BS, SH, BDP, GPS, KSBS, SAGV, Secondas, SSV. 49 AR, BE, BL, BS, GL, GPS, KSBS, SAGV, Secondas, SKF, SSV, UNIGE; NKS und SKS in Bezug auf die KRK. 50 LU, BDP. 51 BE, LU, TS. 52 BE, LU. 53 AR, GE, GL.