Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
des Sozialversicherungsrechts und des Sozialhilferechts.191 Die heutige Abstufung (Betrug, wenn der missbräuchliche Leistungsbezug arglistig erfolgte; in leichten Fällen kantonale Übertretungsstraftatbestände) sei sinnvoll und eine zusätzliche Zwischenstufe sei unnötig.192 Eine Ausweisung solle nur in Frage kommen, wo das Delikt im Bereich der Sozialhilfe die Schwere von Art. 146 StGB erreiche. Art. 148a VE-StGB sei nicht auf ein schweres Delikt ausgerichtet und führe zu einer ungerechtfertigten Sonderbehandlung von einfachen Sozialhilfedelikten.193 FR kritisiert zum einen, dass die neue Strafbestimmung die Kompetenzaufteilung der Verfassung verletzt (Art. 115 BV).194 Zum anderen gehe die Strafbestimmung über den Volkswillen hinaus, weil sie nicht nur Ausländer, sondern alle Bezüger von Sozialversicherungs- und Sozialleistungen betreffe.195
Diverse Teilnehmende kritisieren, dass nicht klar sei, in welchem Verhältnis Artikel 148a VE-StGB zu den kantonalen Strafnormen im Bereich der Sozialhilfe stehe.196 Es wird befürchtet, dass vom Betrug auf die neue Strafnorm ausgewichen werde, um den Nachweis der Arglist zu umgehen. In Artikel 148a VE-StGB sei daher die Subsidiarität zu erwähnen.197 FR sieht im Zusammenhang mit den Ermittlungen ebenfalls Probleme mit dem neuen Straftatbestand. Einzelne Teilnehmende wünschen aufgrund der Verwandtschaft zum Betrugstatbestand die Platzierung in Artikel 146a StGB.198
Andere Teilnehmende wiederum begrüssen den neuen Tatbestand grundsätzlich.199 Das angedrohte Strafmass wird zum Teil als angemessen erachtet;200 andere wünschen demgegenüber eine Verschärfung des Strafrahmens.201 BE weist auf die Unbestimmtheit des Begriffs des leichten Falles hin (Art. 148a Abs. 2 VE-StGB).202 Hier sei lediglich die Möglichkeit vorzusehen, eine Busse zu verhängen. Für SG stellt sich die Frage, ob in diesem Fall nicht ein besonders leichter Fall (Bagatelle) zu verlangen sei.
In Bezug auf die Formulierung des Tatbestandes äussern einzelne Teilnehmende Kritik. Die SVP wünscht eine Umformulierung des Tatbestandes dahingehend, dass die unterlassene Meldung veränderter Verhältnisse explizit erwähnt werde («Tatsachen, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise»). Laut EVP sei in der gewählten Formulierung das im Bericht erwähnte Erfordernis einer vorsätzlichen Irreführung nicht erkennbar. Gemäss der UNIGE ist das Wort «unrechtmässig» überflüssig. GE ist der Ansicht, dass Artikel 148a VE-StGB auch denjenigen erfasst, der falsche oder unvollständige Angaben verwendet, um Leistungen zu erhalten, auf die er Anrecht hat. Dies sei nicht strafwürdig. Auch Artikel 146 StGB verlange die Schädigung eines anderen. Nur der Bezug «unberechtigter» Leistungen dürfe bestraft werden, weshalb dieses Adjektiv im Gesetzestext zu ergänzen sei.
Schliesslich sei Artikel 148a VE-StGB evtl. als Katalogtat in Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 281 Absatz 4 und Artikel 286 Absatz 2 StPO aufzunehmen; dies, damit die für
191 UR, VD, ZH, Unia, auch SKG. BL wünscht in diesem Zusammenhang die Aufhebung der bestehenden Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts. KSBS und KSS halten es demgegenüber für besser, diese zu ändern statt eine neue Strafbestimmung im StGB einzuführen. 192 FR, ZH, EVP, SKOS, SSV. 193 Caritas, SKOS; ähnlich EVP (Verhältnismässigkeit). 194 SKG hält für bemerkenswert, dass die kantonal geregelte Sozialhilfe auf Bundesebene durch eine Sonderstrafnorm ergänzt werden soll. 195 Ähnlich Caritas bezüglich Drittpersonen (z.B. Arbeitgeber). 196 ZH, SKOS, SSV, Felix Wolffers; ähnlich VD. 197 ZH, SKG; ähnlich BE, LU (bezüglich Nachweis der Arglist). 198 VD, KSBS, KSS. 199 BE, BL, JU, LU, SVP (inkl. SVP GR), Secondas, SKG. 200 LU, Secondas. 201 BE, SVP (inkl. SVP GR), sgv, SKG.
202 ter Ähnlich NE. Es sei nicht angemessen, zur Abgrenzung Art. 172 StGB heranzuziehen. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: «Lorsque l'enrichissement de l'auteur es peu important, la peine est l'amende.»